Stuttgart - Das Bundesverfassungsgericht hatte beim häuslichen Arbeitszimmer einen Verstoß gegen das Grundgesetz gesehen, weil die gesetzliche Kürzung gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz verstößt. Bereits unmittelbar nach Veröffentlichung des Urteils aus Karlsruhe waren Stimmen laut geworden, die einen ähnlichen Ausgang beim Solidaritätszuschlag erwarten. Dieser wird derzeit ebenfalls höchstrichterlich überprüft.
Die Kanzlei Ebner Stolz Mönning Bachem aus Stuttgart weist jedoch darauf hin, dass beide Fälle nicht miteinander vergleichbar sind. Steuerzahler sollten sich nicht vorschnell Hoffnung machen, bald keinen "Soli" mehr bezahlen zu müssen.
Während es beim Arbeitszimmer und davor bei der Pendlerpauschale darum ging, dass der Staat nur das Ergebnis aus Einnahmen abzüglich Kosten besteuern darf, dreht es sich beim Soli um die Frage, ob der Gesetzgeber diese Zahlungspflicht dauerhaft fortführen darf, ohne Aussicht auf eine Ende. Das Finanzgericht Niedersachsen hatte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Solidaritätszuschlages vorgebracht, woraufhin die Finanzämter die Einkommensteuerbescheide in diesem Punkt nur noch vorläufig festsetzten. Damit bleibt der Streitpunkt so lange offen, bis eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hierüber gefallen ist.
Bereits zuvor hatten aber sowohl Bundesfinanzhof als auch Verfassungsgericht den Soli für zulässig angesehen, weil eine Ergänzungsabgabe nach dem Grundgesetz nicht zeitlich befristet sein muss. Der Soli kann also auch die Einkommen- und Körperschaftsteuer auf Dauer ergänzen. Insoweit sind die Aussichten also gar nicht so rosig, zumal aktuell bereits zahlreiche Finanzgerichte der Auffassung aus Niedersachsen widersprochen haben. Eine Abschaffung des Solidaritätszuschlages steht damit ernsthaft also kaum zur Debatte - der Gesetzgeber wird wohl im besten Fall die gesetzlichen Rahmenbedingungen neu regeln müssen.
mak/ddp
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