Berlin - Erst die Pendlerpauschale, jetzt das Arbeitszimmer, bald der Solidaritätszuschlag? Wieder soll das Bundesverfassungsgericht ein Gesetz zum Steuerrecht kippen, hofft der Bund der Steuerzahler. Bestätigt sieht sich der Verein durch das Arbeitszimmer-Urteil vom Donnerstag. Der Solidaritätszuschlag sei aus Sicht des Steuerzahlerbundes "auch nicht mit dem Grundgesetz vereinbar", sagte der Präsident des Vereins, Karl Heinz Däke, der "Passauer Neuen Presse". Seine Begründung: "Er wird mittlerweile nur noch vorläufig erhoben."
Däke erklärte, er sehe gute Chancen, "dass Karlsruhe den Soli kippen und für verfassungswidrig erklären wird". Der Solidaritätszuschlag wird seit 1995 zur Finanzierung der deutschen Einheit erhoben. Darüber hinaus brenne es im Steuerrecht "auch sonst an allen Ecken und Enden", klagte Däke. Die "Änderungswut des Gesetzgebers" sei "unermesslich."
Dass häusliche Arbeitszimmer sich künftig wieder besser steuerlich absetzen lassen, bezeichnete Däke als "positive Nachricht für nicht wenige Steuerzahler". Das Verfassungsgericht hatte am Donnerstag entschieden, dass der häusliche Arbeitsplatz auch dann geltend gemacht werden kann, wenn er nicht Arbeitsmittelpunkt ist.
Einmal mehr habe der Gesetzgeber hier Grenzen überschritten, sagte Däke. "Nach dem Urteil zur Pendlerpauschale ist die Entscheidung zur Absetzbarkeit des Arbeitszimmers eine weitere Ohrfeige für die Politik."
Ministerium will Steuergesetz zügig anpassen
Das Urteil sei eine neuerliche "Absage an eine Steuerpolitik nach Kassenlage". Da Karlsruhe die Regelung zum häuslichen Arbeitszimmer rückwirkend für verfassungswidrig erklärt habe, müsse der Gesetzgeber "jetzt schnell eine entsprechende Neuregelung schaffen", forderte der Steuerzahler-Präsident. Laut Urteil muss die Regierung die Regelung rückwirkend zum 1. Januar 2007 ändern.
Das Bundesfinanzministerium hatte bereits am Donnerstagnachmittag reagiert. Die Behörde kündigte an, die Vorgaben in einem Gesetzentwurf zu berücksichtigen. Einstweilen sollen die Finanzämter Steuerbescheide, in denen Arbeitszimmer geltend gemacht werden, nur noch vorläufig festsetzen. Soweit vorläufige Bescheide nach einer Neuregelung zu ändern sind, soll dies direkt von den Finanzämtern erledigt werden; ein Einspruch der Betroffenen sei nicht erforderlich. Eine Änderung endgültiger Steuerbescheide, die nicht angefochten wurden, komme dagegen nicht in Betracht.
AZ: Bundesverfassungsgericht 2 BvL 13/09
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