Von Peter Rölz
Vorsicht ist angesagt. Beim Abschluss von Vorstandsverträgen tun Aufsichtsräte zukünftig gut daran, den Gehaltsfindungsprozess sauber zu dokumentieren. Die Kontrolleure sollten nachweisen können, dass sie sich bei der Festlegung der Bezüge an den Leistungen des Vorstands orientiert haben und die übliche Vergütung nicht ohne besondere Begründung überschritten wurde.
Variable Boni und Tantiemen sind tunlichst auf Basis einer mehrjährigen Bewertungsgrundlage zu verhandeln, um dem Hauptmotiv des neuen Gesetzes - mehr Nachhaltigkeit in der Vorstandsvergütung - Rechnung zu tragen.
Fest steht schon jetzt: Die neuen gesetzlichen Regelungen werden streitige Auseinandersetzungen zwischen Managern und Gesellschaften provozieren. Unternehmen werden im Trennungsfall dreister nachkarten. Fraglich ist allerdings, ob sie damit vor Gericht durchkommen. Denn das Gesetz lässt an entscheidenden Stellen Orientierung vermissen. So ist schon unklar, was eine "angemessene" Vorstandsvergütung ist.
Auch unter welchen konkreten Umständen der Aufsichtsrat die Vergütung des Vorstands denn herabsetzen soll, bleibt nebulös. So ließe sich im Fall der Reduzierung der Umsatzrendite von 30 auf 28 Prozent durchaus von einer "Verschlechterung" der Unternehmensverhältnisse reden. Müssen in einem solchen Fall die Bezüge herabgesetzt werden? Oder nehmen wir den Infineon-Fall: Wenige Tage nach der Kürzung von Ziebarts Bezügen mit Verweis auf die schwierige Lage feierte das Unternehmen die Rückkehr in den Dax. Sieht so eine Krise aus, die den Eingriff in den Rechtsgrundsatz "Verträge sind zu erfüllen" rechtfertigt?
Und schließlich: Warum gelten die neuen Regeln nur für Vorstände und nicht für Geschäftsführer? Sind letztere tatsächlich die besseren Manager? Und warum sollen nur börsennotierte Aktiengesellschaften nachhaltig ausgerichtet werden? Gelungene Gesetzgebung sieht anders aus.
Wolfgang Ziebart, der ehemalige Infineon-Chef, wird nun wohl um seine Übergangs- und Rentenversorgung vor Gericht kämpfen müssen. Seine Aussichten sind so schlecht nicht: In der Vergangenheit haben sich Gerichte dem Eingriff in vertraglich zugesagte Vergütungen regelmäßig verweigert. Ob sie diese Haltung angesichts der Verschärfung der Rechtslage nun aufgeben, darf zumindest bezweifelt werden. Ein Ermessensspielraum ist den Aufsichtsräten ja geblieben. Und damit viel Platz für die Richter, deren Entscheidungen im Nachhinein wieder zu kassieren.