Von Eva Buchhorn
Bei Warnpfiff Kündigung
Rechtslage: Whistleblower handeln riskant
Schwacher Schutz: Whistleblower, die Betriebsinterna an die Öffentlichkeit weitergeben, können sich in Deutschland auf die Meinungsfreiheit (Art. 5 Grundgesetz) berufen. In einem Kündigungsprozess muss der Richter allerdings abwägen, ob der Hinweisgeber seine Treuepflicht gegenüber dem Arbeitgeber verletzt hat.
Die Kündigung ist erlaubt, wenn der Arbeitnehmer in einer Strafanzeige wissentlich oder leichtfertig falsche Angaben gemacht hat, aber auch, wenn sein Verhalten als "unverhältnismäßig" zu werten ist - eine aus Sicht des Whistleblowers unscharfe und unsichere Rechtsprechung.
Umstrittenes Gesetz: Im Juni fand im Bundestag die erste Anhörung zur Einführung eines Whistleblower-Schutzgesetzes statt. Ein neugefasster Paragraf 612a im Bürgerlichen Gesetzbuch soll dem Arbeitnehmer erlauben, sich an eine zuständige außerbetriebliche Stelle zu wenden, wenn er die Verletzung "gesetzlicher Pflichten" zuvor betriebsintern angezeigt hat und der Arbeitgeber "dem Verlangen nach Abhilfe nicht oder nicht ausreichend nachkommt".
Drohen Gefahren für Mensch oder Umwelt oder hat der Arbeitgeber selbst Straftaten begangen, dürfte der Mitarbeiter sein Wissen sogar direkt nach außen tragen. Gleiches soll gelten, wenn er konkrete Anhaltspunkte hat, dass das Unternehmen die Schiebereien nicht beenden wird oder ihm das Gespräch mit dem Arbeitgeber "nicht zumutbar" ist. Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) lehnt das Gesetz als massive Gefährdung des Betriebsfriedens ab.