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27.04.2006
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Arbeitsrecht

Klagen, kontern, keilen

Von Eva Buchhorn und Klaus Werle

4. Teil: Fatale Irrtümer im Vertragspoker

Die Spitzen der Dax-Konzerne treten ihre Jobs gar nicht erst an und räumen auch im Konfliktfall nicht das Feld, ohne dass Rechtsberater in tagelanger Kleinstarbeit wasserdichte Verträge konstruiert haben.

Faktor Mannesmann-Prozess: "Wenn der 15 Millionen gekriegt hat, will ich mindestens 10."
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DPA

Faktor Mannesmann-Prozess: "Wenn der 15 Millionen gekriegt hat, will ich mindestens 10."

Da wird schon mal festgeschrieben, dass der Gärtner auch künftig für die Privatvilla zur Verfügung steht. Dass die Schadensfreiheitsklasse vom Dienstwagen auf das private Automobil übertragen wird. Und auch die Kosten für Gardinenstangen samt Vorhängen sind schon auf das Konto des Arbeitgebers gegangen.

Die zweite Garde der Manager hingegen stolpert reihenweise in juristische Fallen. So verzichten die Chefs mittelständischer Firmen oft auf die Vereinbarung einer Change-of-Control-Klausel.

Hartnäckig hält sich unter Geschäftsführern auch der Glaube, ein unbefristeter Vertrag sei sicherer als ein befristeter. Ein fataler Irrtum: In den unbefristeten Vertrag wird der Arbeitgeber regelmäßig Kündigungsfristen hineinschreiben, die eine schnelle Trennung ermöglichen.

Mit solchen Nachlässigkeiten schwächen Manager ohne Not vom ersten Tag an ihre Position. Aber auch wenn die Unterschrift unter dem Arbeitsvertrag schon vor Jahren getrocknet ist, sollte sich keiner allzu sicher fühlen. Es gibt genügend Finten, mit denen ein Unternehmen missliebige Manager loswerden kann.

So kann der Aufsichtsrat das Ressort eines Vorstands verkleinern, und zwar unabhängig von dessen Dienstvertrag. "Für die Entmachtung gibt es nicht einmal Schadensersatz, sofern es sich nicht erkennbar um reine Schikane handelt", sagt der Münchener Arbeitsrechtler Günter Schmitt-Rolfes: "Wer sich die Demütigung ersparen will, dem bleibt nur, wegen Verletzung seines Dienstvertrags fristlos zu kündigen. Eine Abfindung kann er nicht beanspruchen."

Eine von Firmen gern genutzte Variante ist die Beförderung eines auf der Abschussliste stehenden Mitarbeiters zum leitenden Angestellten. Nach der Beförderung ist der Kündigungsschutz nahezu aufgehoben. Will sich der Arbeitgeber von ihm trennen, muss er nur beim Arbeitsgericht die Auflösung des Arbeitsverhältnisses wegen "zerrütteten Vertrauensverhältnisses" beantragen - schon steht der Mann vor der Tür.

Hält das Recht keine speziellen Schleichwege bereit, schicken viele Unternehmen die Kündigung dennoch ab. Das Vorgehen ist fast immer dasselbe: Zuerst erhält der Manager eine ordentliche Kündigung. Zugleich sucht das Unternehmen mit aller Kraft nach Munition für eine fristlose Kündigung.

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