Von Wolfgang Hirn und Claus G. Schmalholz
Manager sollten sich nicht auf lange Freistellungsphasen nach Abschluss eines Vergleichs oder Aufhebungsvertrags einlassen. Ist die Kündigung ausgesprochen oder der Aufhebungsvertrag unterzeichnet, sollten die Abfindungszahlungen schnellstmöglich geleistet werden. In unsicheren Zeiten wie diesen gilt mehr denn je: Schnelles Geld ist gutes Geld.
Meist ist es besser, die Modalitäten des Ausstiegs außergerichtlich zu verhandeln. Schließlich ist es besser, 80 Prozent der Abfindung gleich zu erhalten, als unsichere 100 Prozent irgendwann oder gar nicht.
Schneller an Ihr Geld kommen Geschäftsführer oder Vorstände über den Weg einer Urkundsklage. In diesem Verfahren zieht der Richter nur urkundliche Schriftstücke zur Entscheidung heran. Der Anspruch des Managers muss aus solchen Urkunden jedoch zweifelsfrei hervorgehen.
Um Druck auf den Arbeitgeber auszuüben, kann der Manager ein Zurückbehaltungsrecht an Gegenständen des Unternehmens geltend machen, etwa am Dienstwagen, wenn der Arbeitsvertrag das zulässt. Gehört der Dienstwagen einer Leasinggesellschaft, gibt es diese Möglichkeit jedoch nicht.
Angesichts der aktuellen Pleitewelle nutzen viele Arbeitgeber einen Trick. Sie behaupten, ihre Firma sei von Insolvenz bedroht. Ein gewonnener Prozess nützt dem Manager nichts, wenn sein Anspruch in die Insolvenzmasse fällt. In solchen Fällen ist es ratsam, einen Teilbetrag auszuhandeln.
Fristen: Der Arbeitgeber muss die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist einhalten. Der Manager wiederum hat keinen Anspruch auf Freistellung während der Kündigungsfrist. Fristlose Kündigungen muss der Arbeitgeber innerhalb von zwei Wochen aussprechen, nachdem er die Kündigungsgründe festgestellt hat.
Kündigungen, die mündlich, per Fax, Telegramm oder E-Mail oder SMS mitgeteilt werden, sind unwirksam. Gültig ist nur ein Schreiben mit der Unterschrift des Vertretungsberechtigten. Auf jeden Fall sollte der Manager bei Erhalt der Kündigung die Formalien durch einen Anwalt prüfen lassen. Oft sind Kündigungen unwirksam, weil der Arbeitgeber Formfehler begangen hat.
Seit 2004 müssen alle Gründe für die Unwirksamkeit der Kündigung binnen drei Wochen ab Kündigungszugang gerichtlich geltend gemacht werden. Verstreicht die Frist, ist die Kündigung wirksam, und die Chancen auf eine Abfindungszahlung sind gleich null.
© manager magazin 12/2004
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