07.09.2004
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Anlagerecht

Tricks - ganz üble Tricks

Von Dietmar Palan

7. Teil: Die klare Botschaft der Richter

Geld zurück

Urteil: Banken müssen informieren oder zahlen

  Ausnahmsweise anlegerfreundlich:  Sitz des Bundesgerichtshofs im Erbgroßherzoglichen Palais in Karlsruhe
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DPA

Ausnahmsweise anlegerfreundlich: Sitz des Bundesgerichtshofs im Erbgroßherzoglichen Palais in Karlsruhe

Der Senat: Normalerweise können die Geldhäuser mit den Urteilen des für Bankenrecht zuständigen 11. Senats des Bundesgerichtshofs gut leben. Für versteckte Geschäfte allerdings haben die Richter wenig Verständnis. Richtungsweisend war die Klage eines Anlegers, dessen Vermögensverwalter Ender & Partner das Vermögen mit Termingeschäften auf null gebracht hatte. Weil die WestLB, über die Ender die Transaktionen abwickelte, ihre Provisionen mit dem Verwalter teilte und diese Zahlungen verheimlichte, musste die Bank für die Verluste der Ender-Deals aufkommen.

Die Gründe: Eine Bank, die mit dem Vermögensverwalter eines Kunden eine Provisionsteilung vereinbart, muss diese Abrede aufdecken und über die möglichen Folgen aufklären. "Eine solche Vereinbarung kann dazu führen, dass der Vermögensverwalter seine Vollmachten missbraucht und genauso kostenträchtige wie verlustreiche Aktivitäten in den Depots seiner Kunden entfaltet", sagt der Düsseldorfer Anlegeranwalt Jens Graf: "Schließlich verdient er ja an jeder einzelnen Transaktion mit."

Die Hinweise: Solche Kick-back-Zahlungen waren bis Ende der 90er Jahre weit verbreitet und dürften auch nach dem Spruch der BGH-Richter nicht völlig verschwunden sein. Für Bankkunden, deren Vermögensverwalter eine Schneise der Verwüstung hinterlassen hat, lohnt es sich deshalb, zusammen mit einem auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwalt zu prüfen, ob solche Kick-backs geflossen sind. Ein erster Hinweis ist, wenn der Vermögensverwalter als erste Amtshandlung Konten und Depots zu einer anderen Bank transferiert hat, ohne dass sich dadurch die Kosten verringerten.

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