| 2009 gilt | 2010 gilt | |
| Versicherungsabzug | ||
Seit 2005 sind Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung und für Verträge wie Arbeitslosen- oder Haftpflichtversicherungen nur in engen Grenzen Sonderausgaben. Die Höchstbeträge betragen:
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Künftig sind Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für die Grundversorgung in voller Höhe Sonderausgaben. Im Gegenzug zählt Schutz wie Arbeitslosen- und Haftpflichtversicherungen nicht mehr mit. Die Kosten dafür sind nur noch Sonderausgaben, wenn Steuerzahler für die Grundversorgung in der Kranken- und Pflegeversicherung weniger als diese Beträge ausgeben:
Diese Versicherten können Schutz wie Arbeitslosen- und Haftpflichtversicherungen mit abrechnen, bis sie ihre Höchstbeträge von 1900 Euro oder 2800 Euro im Jahr ausgeschöpft haben. Alte Vorteile: Wer eine Steuererklärung macht, erhält den alten Versicherungsabzug aus der Zeit vor 2005, wenn er günstiger ist. |
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| Steuertarif | ||
| Dieses Jahr beträgt der Grundfreibetrag, bis zu dem Einkommen steuerfrei sind, für Alleinstehende 7834 Euro und für Ehepaare 15.669 Euro im Jahr. | Künftig beträgt der Grundfreibetrag für Alleinstehende 8004 Euro und für Ehepaare 16.009 Euro im Jahr. Bis zu dieser Höhe sind Einkommen steuerfrei. Außerdem sind die Steuersätze bei gleichem Einkommen niedriger als 2009. | |
| Steuerpflicht für Rentner | ||
| Dieses Jahr müssen Rentner, die ihre Privat-, Firmenrenten und anderen Einnahmen ohne Steuerkarte beziehen, eine Steuererklärung abgeben, wenn sie Einkünfte2 über 7834 (Rentnerehepaare: 15.669) Euro im Jahr erzielen. | 2010 beginnt die Steuerpflicht später. Rentner, die ihre Privat-, Firmenrenten und anderen Einnahmen ohne Steuerkarte beziehen, müssen erst eine Steuererklärung abgeben, wenn ihre Einkünfte1 höher als 8004 (Rentnerehepaare: 16.009) Euro im Jahr sind. | |
| Kindergeld und Kinderfreibeträge | ||
| Eltern bekommen für volljährige Kinder, die dieses Jahr Einkünfte und Bezüge über 7680 Euro haben, weder Kindergeld noch Kinderfreibeträge. | Das Kindergeld und die Kinderfreibeträge sind 2010 erst verloren, wenn Jugendliche über 18 Jahre Einkünfte und Bezüge über 8004 Euro haben. | |
| Rückwirkend zum 1. Januar 2009 können Eltern auch Kindergeld oder Kinderfreibeträge beanspruchen, wenn ihre Kinder den „Freiwilligen Dienst aller Generationen“ leisten. | ||
| Unterhalt an geschiedene oder getrennt lebende Ehepartner | ||
| Dieses Jahr erkennt das Finanzamt vom jährlichen Unterhalt an geschiedene oder getrenntlebende Ehepartner bis zu 13.805 Euro als Sonderausgaben an. | 2010 berücksichtigt das Finanzamt Unterhalt großzügiger. Wer über die Grenze von 13.805 Euro hinaus Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für die Grundversorgung des geschiedenen oder getrenntlebenden Ehepartners übernimmt, kann diese ebenfalls als Sonderausgaben absetzen. Derjenige, der die Versicherungsbeiträge erhält, muss sie versteuern. Im Gegenzug erkennt das Finanzamt die Beiträge auch bei ihm als Sonderausgaben an. Wer von beiden Versicherungsnehmer ist, spielt keine Rolle. | |
| Unterhalt an bedürftige Angehörige oder Lebensgefährten | ||
| Zurzeit erkennt das Finanzamt Unterhalt an bedürftige3 Angehörige4 oder Lebensgefährten bis maximal 7680 Euro im Jahr als außergewöhnliche Belastung an. | 2010 können Angehörige und Lebensgefährten mehr Unterhalt absetzen: Der neue Höchstbetrag beträgt 8004 Euro. Zahlen sie darüber hinaus die Kranken- und Pflegeversicherung für die Grundversorgung ihres Angehörigen oder Lebensgefährten, sind die Beiträge ebenfalls außergewöhnliche Belastungen.4 | |
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1 Ehepartner und Partner aus eingetragenen Lebenspartnerschaften. 2 Ihre Einkünfte erfahren Rentner, wenn sie von ihren Einnahmen die Freibeträge, Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehen. 3 Einkünfte und Bezüge des Empfängers über 624 Euro im Jahr werden nach Abzug der Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung angerechnet. Von Bezügen geht vorher noch eine Kostenpauschale von 180 Euro im Jahr ab. 4 Unterhalt für Kinder zählt nur, wenn kein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibeträge besteht. Geht es um Unterhalt an Lebensgefährten und Angehörige, für die es keine gesetzliche Unterhaltspflicht gibt, müssen sie zum Haushalt gehören und deswegen den Anspruch auf Leistungen wie Arbeitslosengeld und Sozialhilfe verloren haben. Quelle: Finanztest 09/2009 |
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Hinweis: Die kompletten Ergebnisse finden Sie als kostenpflichtigen Download unter "Steueränderungen 2010 - alle Ergebnisse der Stiftung Warentest".
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