Tipps rund um das Arbeitszimmer
Ebenfalls ein interessanter Punkt für Steuersparer: Das Arbeitszimmer. Es ist seit 2007 mit allen Kosten nur noch in Zeile 29 der Anlage EÜR absetzbar, wenn das Arbeitszimmer der Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit ist. Unproblematisch ist das natürlich, wenn man wirklich zu Hause arbeitet.
Schwieriger wird es schon bei Außendienstlern, wenn die mehr bei ihren Kunden vor Ort als im heimischen Büro sind. Hier haben viele Gerichte den Mittelpunkt der Arbeit schon nicht mehr im Home-Office gesehen und die Kosten deshalb nicht anerkannt.
Ganz wichtig dann: Die Beschränkungen bei der steuerlichen Anerkennung gelten nur für häusliche Arbeitszimmer. Handelt es sich bei Ihrem Arbeitszimmer nicht um eine häusliches, ist es unbeschränkt absetzbar. Das ist der Fall, wenn das Arbeitszimmer nicht in die häusliche Sphäre eingebunden ist und nicht eine bauliche Einheit mit dem Wohnteil bildet.
Der klassische Fall ist eine zusätzliche angemietete Wohnung im eigenen Haus, die jedoch auf einer anderen Etage liegen muss. Und die Beschränkungen gelten nur für Arbeitszimmer. Nicht als "Arbeitszimmer" gelten dagegen Räume, die hinsichtlich Ausstattung und Funktion atypisch für ein Arbeitszimmer sind, selbst wenn sie in die häusliche Sphäre eingebunden sind.
Das gilt zum Beispiel für einen Ausstellungsraum, ein Tonstudio oder auch für Praxisräume. Auch dauerhafter und intensiver Publikumsverkehr spricht dafür, dass es sich nicht um eine häusliches Arbeitszimmer handelt, das nur unter Beschränkungen absetzbar ist. Das gilt auch, wenn im Arbeitszimmer fremde Personen beschäftigt sind.
Von Oliver Mest, ddp
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