Von Grit Beecken
Wer im Zuge des laufenden Steuerskandals im Visier der Staatsanwaltschaft steht, für den könnte es nach Ansicht von Steueranwalt Jan Olaf Leisner für eine Selbstanzeige zu spät sein. "Die laufenden Ermittlungen sind sorgfältig vorbereitet worden, sodass die Tat möglicherweise bereits als entdeckt gilt und eine Selbstanzeige nicht mehr strafbefreiend wirkt", sagt der Münchener Steuerexperte. Er rät dennoch zur Selbstanzeige: "Im günstigsten Fall kann doch noch eine Strafbefreiung erfolgen. Selbst im ungünstigeren Fall bewirkt sie eine Strafmilderung, und man kann auf diese Weise unter Umständen zumindest Durchsuchungsmaßnahmen abwenden."
Im Prinzip kann sich jeder Steuerpflichtige selbst beschuldigen. Die Selbstanzeige wirkt aber nur dann strafbefreiend, wenn keine sogenannten "Sperrgründe" vorliegen: In der Zeit zwischen der Tatentdeckung durch die Behörden und der Selbstanzeige darf das Finanzamt die Steuerakte noch nicht eingesehen haben. Auch wenn der Steuerzahler davon ausgehen muss, dass sein Betrug entdeckt wurde, wirkt die Anzeige nicht strafbefreiend. Nach Ansicht von Steueranwälten werden Selbstanzeigen in diesen Fällen aber positiv als Geständnis gewertet. Durchsuchungsmaßnahmen bei einer Bank reichen nicht aus, um bei den Bankkunden eine eventuelle Steuerhinterziehung als entdeckt gelten zu lassen.
Sinnvoll ist eine Selbstanzeige in der Regel nur dann, wenn die Hinterziehung noch nicht verjährt ist und der fällige Betrag auch gezahlt werden kann. Denn nur in diesem Fall wirkt die Anzeige strafbefreiend. Waren mehrere Personen an einem Steuerbetrug beteiligt, so sollten alle gleichzeitig bei dem für sie zuständigen Finanzamt eine Selbstanzeige erstatten. Polizei und Staatsanwaltschaft sind nicht zuständig.
Die Selbstanzeige soll alle Daten enthalten, die das Finanzamt benötigt, um einen neuen Steuerbescheid auszustellen. Die erforderlichen Beträge können zunächst geschätzt und später präzisiert werden, sie sollten aber in jedem Fall richtig sein. Weitere Angaben braucht die Selbstanzeige nicht zu enthalten, insbesondere Erklärungen zu den Motiven für die Steuerhinterziehung sind überflüssig.
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