Die Vertragsdauer ist entscheidend
Darüber hinaus werden neuerdings auch die hohen Anfangsverluste der Fonds in Frage gestellt. Einen Hinweis darauf gibt ein Beschluss des Finanzgerichts München vom 9. Oktober dieses Jahres zum Fonds VIP 3 (Az.: 8 V 1834/07). Darin bestätigen die Richter die Aberkennung der Steuervorteile für die Anleger des Fonds, die zuvor bereits vom zuständigen Finanzamt beschlossen worden war.
Allerdings führen die Finanzrichter eine neue, von der Argumentation der Finanzbeamten abweichende Begründung ins Feld. Der Tenor: Wurde für die Vermarktung eines vom Fonds produzierten Films ein sehr langer Lizenzvertrag vereinbart, an dessen Ende, wenn also die Rechte an den Fonds zurückfallen, der Film für den Fonds im Grunde wertlos ist, so handelt es sich bei dem Film nicht um Anlagevermögen, sondern um Umlaufvermögen.
Die Unterscheidung hat für Anleger verheerende Konsequenzen. Denn für Filme im Anlagevermögen gilt das so genannte Aktivierungsverbot, aus dem die hohen anfänglichen Steuervorteile der Fonds entstehen. Beim Umlaufvermögen ist es genau andersherum: Kein Aktivierungsverbot, keine Anfangsverluste.
"Alle Anleger von Filmfonds sollten den Prospekt zur Hand nehmen und insbesondere die Vermarktung beziehungsweise Verwertung laut Prospekt prüfen", rät Rechtsanwalt Jan-Henning Ahrens von der Kanzlei KWAG in Bremen. "Werden nach dem Prospekt langfristige Verträge geschlossen, dürfte der Filmfonds unter die Entscheidung des Finanzgerichts zu subsumieren sein." Der Anleger müsse dann damit rechnen, dass seine Verlustzuweisungen nachträglich aberkannt werden.
Es fehlt der offizielle Beschluss
Die Zweifel der Finanzrichter an der Rechtmäßigkeit bereits zugeteilter Anfangsverluste werden offenbar an anderer Stelle in der Finanzverwaltung geteilt. "Die Behörden untersuchen inzwischen genau, in welcher Weise in der so genannten Defeasance-Struktur, die den leasingähnlichen Fonds zugrunde liegt, die Verträge gemacht wurden", berichtet der Manager eines noch nicht direkt betroffenen Emissionshauses, der lieber ungenannt bleiben möchte, gegenüber manager-magazin.de.
Die Frage sei, ob aus Sicht des Fiskus ein so genanntes abstraktes Schuldversprechen vorliegt. "Das ist immer dann der Fall, wenn die garantierten Zahlungen des Lizenznehmers oder einer eingeschalteten Bank an den Fonds nicht in tatsächlichem Zusammenhang mit dem Lizenzvertrag stehen", so der Insider. Sehen die Finanzbeamten diesen Tatbestand gegeben, müssen die Anfangsverluste nach ihrer Ansicht auf die Laufzeit des Fonds verteilt werden.
Die rund 20.000 Anleger, die sich zwischen 1997 und 2004 an 13 Filmfonds des Emissionshauses KGAL beteiligt haben, beobachten das Geschehen derzeit ebenso gespannt, wie die etwa 13.000 Gesellschafter der sechs Fonds des Konkurrenten LHI. Hinzu kommen zahlreiche Anleger weiterer Emissionshäuser, die ebenfalls nicht wissen, wie lange sie sich noch auf bereits erhaltene Steuerbescheide verlassen können.
"Wir können nicht nachvollziehen, dass zwei Jahre nach Auflage des letzten Medienfonds von der Finanzverwaltung Gestaltungen angegriffen werden, die davor über knapp zehn Jahre in enger Abstimmung mit den Behörden umgesetzt wurden", sagt Gert Waltenbauer, Geschäftsführer von KGAL. "Wir würden unseren Gesellschaftern gerne erneut eine Änderung der Verträge gemäß den neuen Bestimmungen vorschlagen, wenn wir nur Rechtsicherheit in dieser Frage hätten."
Das Problem ist laut Waltenbauer jedoch, dass dafür zunächst ein offizieller Bescheid der Finanzverwaltung benötigt wird. Und den gibt es bislang noch nicht. Es bleibt also vorläufig eine Zitterpartie - viele Anlegeranwälte wird es freuen.
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