Von Hartmut Fischer
"Im deutschen Steuerdschungel zählt der Amtsschimmel zu den Raubtieren" behauptet der deutsche Dichter Lothar Peppel. Doch es sind nicht die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Finanzamts, die Fehler in den Steuerbescheiden verursachen. Es ist das System.
Denn auch die Mitarbeiter finden sich nicht mehr in diesem Dschungel zurecht. Das Ergebnis: Experten gehen davon aus, dass rund ein Drittel aller Steuerbescheide fehlerhaft sind.
Die Chance, dass Ihr Bescheid Fehler enthält, ist also recht groß. Darum sollten Sie ihn nicht einfach abheften und akzeptieren, sondern ihn sehr genau prüfen. Wenn Ihnen etwas unklar ist, sollten Sie im Zweifelsfall Widerspruch einlegen.
Wann Sie Widerspruch einlegen können
Der Gesetzgeber hat es sich bezüglich der Einspruchsmöglichkeit sehr einfach gemacht. Im § 350 der Abgabenordnung (AO) sagt er kurz und bündig: "Befugt, Einsprüche einzulegen, ist nur, wer geltend macht, durch einen Verwaltungsakt oder dessen Unterlassung beschwert zu sein".
Diese kurze Einlassung räumt Ihnen weitergehende Rechte ein, als man zunächst vermuten könnte. Immer dann, wenn Sie meinen, Ihr Steuerbescheid sei zu hoch, können Sie Widerspruch einlegen.
Dies muss übrigens nicht auf einem Fehler des Finanzamts beruhen. Selbst wenn Sie vergessen haben, bestimmte Abzüge in Ihrer Steuererklärung abzusetzen, können Sie diese im Wege des Einspruchs nachträglich geltend machen.
Achtung! Fristen wahren!
Die Abgabenordnung (§ 355) räumt Ihnen für den Einspruch einen Monat nach Bekanntwerden des Verwaltungsaktes (hier der Steuerbescheid) ein. Bekannt wird Ihnen der Bescheid erst, wenn Sie ihn erhalten. Nach § 122 gilt ein durch die Post übermittelter Bescheid
- im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post
- im Ausland einen Monat nach der Aufgabe zur Post
als bekannt gegeben. Diese Fristen gelten auch dann, wenn der Bescheid tatsächlich früher bei Ihnen eintrifft.
Normalerweise geht man davon aus, dass der Bescheid am Tag der Ausstellung verschickt wird. Im Zweifelsfall sollten Sie den Briefumschlag aufbewahren. Da aber ein Widerspruch für Sie mehr Geld bedeutet, sollten Sie natürlich nicht bis zur letzten Minute warten.
Die Monatsfrist beginnt am Tag nach der Bekanntgabe und endet mit Ablauf desjenigen Tages, der mit seiner Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begann (§ 188 Abs. 2 BGB). Beginnt die Frist am Monatsletzten und der Folgemonat hat weniger Tage, endet sie ebenfalls am Monatsletzten. Das Fristende verschiebt sich auf den nächsten Werktag, wenn es auf einen Samstag, einen Sonn- oder Feiertag fällt.
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