Von Lutz Reiche
mm.de: Der Arbeitgeber ist rechtlich auch dann nicht auf der sicheren Seite, wenn er seine Beschäftigten zuvor darüber informiert, dass sie sich bei der vereinbarten Entgeltumwandlung auf ein gezillmertes Produkt einlassen?
"Unkenntnis schützt vor Haftung nicht": Unternehmen haften für Versorgungslücken ihrer Beschäftigten
mm.de: Wie können sich Unternehmen also am besten gegen mögliche Haftungsansprüche absichern?
Fiala: Die Arbeitgeber sollten vor Abschluss einer betrieblichen Altersversorgung neben dem aktuell vorteilhaftesten Durchführungsweg der Versorgungssysteme vor allem auch auf den angebotenen Tarif in der Versicherungspolice achten. Damit meine ich, dass der Arbeitgeber die Tarife und Werte vergleichen sollte, möglicherweise mit Hilfe eines Aktuars, um dann eben ein günstiges Angebot auszuwählen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer wären am besten mit einem Tarif beraten, der bereits nach kürzester Laufzeit der Police das gesetzlich geforderte Gebot der Wertgleichheit erfüllt.
mm.de: Verbraucherschützer fordern vor diesem Hintergrund, gezillmerte Produkte am besten ganz zu verbieten. Allein ein Verbot der Zillmerung würde für Arbeitgeber die entsprechende Rechtssicherheit und für Arbeitnehmer Sicherheit für ihre Altersvorsorgeplanung schaffen, heißt es. Welche Chancen räumen Sie dieser Forderung ein?
Fiala: Der Forderung nach einem gänzlichen Verbot der Zillmerung räume ich nur geringe Chancen ein. Entscheidend ist doch auch vielmehr, dass die bei Vertragsabschluss erhobenen Abschlusskosten und Vertriebsprovisionen in einem angemessen Verhältnis zu dem stehen müssen, was der Mitarbeiter tatsächlich in diesen Topf hineinspart. Es kann nicht sein, dass ich 6000 Euro in einen Vertrag einschieße und mir der Anbieter in den ersten drei Jahren 90 Prozent von meinen Beiträgen für Kosten abzieht. Wenn ich demgegenüber bei einer Bank Investmentfonds kaufe, bezahle ich nur ein paar Prozent Ausgabeaufschlag.
mm.de: Einige Versorgungswerke machen offenbar gute Erfahrungen mit so genannten ungezillmerten Tarifen. Das heißt, die Abschluss- und Provisionskosten werden über die gesamte Vertragslaufzeit von jedem Beitrag einbehalten. Ist das vielleicht der Königsweg?
Fiala: Als Anwalt kann ich immer nur für den rechtlich sichersten Weg plädieren. Ja, deshalb sollte sich der Arbeitgeber bei der Umsetzung der Entgeltumwandlung möglichst auf solche Produkte zurückgreifen. Auf jeden Fall sollte er aber zuvor einen unabhängigen Sachverständigen hinzuziehen, bevor er sich womöglich teure Haftungsrisiken ins Haus holt. Auch "ungezillmerte Tarife" verteilen indes nicht immer die Abschlusskosten auf die gesamte Laufzeit – dies bedeutet also keine sichere Haftungsminderung.
mm.de: Welche Rolle könnten Arbeitnehmer in diesem Prozess spielen?
Fiala: Zunächst einmal müssen wir festhalten, dass die Arbeitnehmer im Zuge der Entgeltumwandlung ja jedes Jahr neu entscheiden können, ob und wie viel Bestandteile ihres Gehaltes sie in eine betriebliche Altersvorsorge einzahlen möchten. Sollte sich das vom Betrieb gewählte Altersvorsorgemodell als vergleichsweise unrentabel herausstellen, können sie das in jedem Fall stoppen. Beschäftigte, Betriebsrat, Arbeitgeber und ein wirklich unabhängiger sachverständiger Aktuar sollten sich dann zusammensetzen, Produkte vergleichen und gemeinsam nach einer Lösung für Vergangenheit und Zukunft suchen.
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