Von Lutz Reiche
mm.de: Herr Fiala, das Landesarbeitsgericht München hat entschieden, dass Abschlusskosten und Vertriebsprovisionen eines Vertrages zur betrieblichen Altersvorsorge in den ersten Jahren nicht mit den Beiträgen des Arbeitnehmers verrechnet werden dürfen. Nach dem jetzt gefällten Urteil haftet der Arbeitgeber und muss die von der Versicherung einbehaltenen Provisionsbestandteile samt Zinsen an Ihre Mandantin zurückzahlen. Warum?
Fiala: Im Kern geht es bei diesem Urteil um die Entgeltumwandlung und nicht um die vom Arbeitgeber finanzierte betriebliche Altersvorsorge. Im vorliegenden Fall hatte der Arbeitgeber drei Jahre lang insgesamt 6230 Euro Gehalt einer Angestellten über eine Versorgungskasse auf das Konto eines Lebensversicherers eingezahlt. Als die Frau ausschied, waren von ihrem Geld in der betrieblichen Altersversorgung noch rund 600 Euro vorhanden - also rund nur 10 Prozent der aus Gehalt umgewandelten Beiträge. Da fällt verständlicherweise jeder Arbeitnehmer aus allen Wolken.
mm.de: Warum aber haftet nun der Arbeitgeber dafür?
Fiala: Vereinbart der Arbeitgeber mit seinen Beschäftigten eine Entgeltumwandlung, dann muss er dafür Sorge tragen, dass die einbehaltenen Gehaltbestandteile in eine sogenannte wertgleiche Anwartschaft umgewandelt werden. Er unterliegt hier einer besonderen Fürsorgepflicht. Das bedeutet, dass der Wert der Versorgungszusage mindestens dem Wert des abgeführten Gehalts entsprechen muss.
Nach Auffassung des Gerichts erfüllen gezillmerte Verträge, deren Rückkaufswert in den ersten Jahren gegen Null tendiert, diese Anforderungen nicht und stellen eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers dar. Die Vereinbarung zur arbeitnehmerfinanzierten Entgeltumwandlung ist damit unwirksam und der Arbeitgeber haftet.
mm.de: Die Revision vor dem Bundesarbeitsgericht ist zugelassen. Hat die Gegenpartei die Revision bereits beantragt?
Fiala: Meines Wissens nein. Die Frist dafür läuft am 23. Mai ab.
mm.de: Findet das Urteil Anwendung auf alle fünf Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung?
Fiala: Ja. Das Urteil betont ausdrücklich, dass die Wahl des Durchführungsweges bei der Beurteilung der Frage, ob eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen im Zuge der Entgeltumwandlung hergestellt wird, definitiv keine Rolle spielt. Es ist demnach also unerheblich, ob der Betrieb sich nun für eine Direktzusage, eine Unterstützungskasse, eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds entschieden hat.
mm.de: Seit 2002 hat der Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf Entgeltumwandlung. Wie viele Verträge sind Ihrer Einschätzung nach von diesem Urteil potenziell betroffen?
Fiala: Nach Schätzungen von Aktuaren dürfte es sich allein bei den versicherungsförmigen Wegen der Entgeltumwandlung um etwa sechs Millionen noch bestehende Verträge handeln.
© manager magazin Online 2007
Alle Rechte vorbehalten
Vervielfältigung nur mit Genehmigung der manager magazin Verlagsgesellschaft mbH