Von Arvid Kaiser, Lutz Reiche und Karsten Stumm
Luxemburg/Berlin - Frohe Nachricht für deutsche Anleger, Hiobsbotschaft für die Finanzminister: Aktionäre können nach einem Grundsatzurteil des höchsten Gerichts der Europäischen Union (EU) beim Fiskus nachträglich Steuergutschriften für Auslandswertpapiere einfordern. Den deutschen Staatskassen drohen daher nach eigenen Aussagen Steuerausfälle von bis zu fünf Milliarden Euro.
Die vom EuGH beanstandete frühere Regelung hatte eine Steuergutschrift für Dividenden im Rahmen der Einkommensteuer ausgeschlossen, wenn die auszahlende Gesellschaft ihren Sitz nicht in Deutschland hatte. Aus Sicht der obersten EU-Richter verstieß dies gegen den freien Kapitalverkehr in der Europäischen Union.
Sie kippten die Vorschrift aus zwei Gründen: Zunächst behindere sie Anleger, die Ausschüttungen von ausländischen Unternehmen erhalten. Zudem würden ausländische Unternehmen eingeschränkt, in Deutschland Kapital zu sammeln.
"Es sind in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Personen von diesem Urteil betroffen, die Ausschüttungen aus anderen EU - Mitgliedstaaten bezogen haben. Dieses dürfte allerdings von vornherein nur für Ausschüttungen gelten, die vor der Abschaffung des Körperschaftsteuer-Anrechnungsverfahrens in Deutschland im Jahr 2001 vorgenommen worden sind. Die Dividendenempfänger können die von der EU-Gesellschaft entrichtete Körperschaftsteuer anteilig auf die eigene Einkommensteuer anrechnen", sagte Regine Kreitz zu manager-magazin.de, Sprecherin der Bundessteuerberaterkammer
Finanzminister Peer Steinbrück (SPD) kritisierte diese Folgen scharf und befürchtet "schwerwiegende wirtschaftliche Auswirkungen". Nach seinen Angaben entfällt die Hälfte der fünf Milliarden Euro auf den Bund. Der exakte Steuerausfall hänge von den Anträgen auf Steuererstattung ab.
Berlin hatte gehofft, dass der EuGH die Auswirkungen seines Urteils auf die öffentlichen Haushalte berücksichtigt und die Rückwirkung zeitlich beschränkt. Die obersten EU-Richter lehnten aber eine zeitliche Beschränkung der Urteilswirkung ab. Dabei hatte sich ein Generalanwalt des Gerichts - ein hoher Gutachter - zuvor für eine zeitliche Beschränkung des Urteils ausgesprochen, eine Generalanwältin allerdings später dagegen.
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