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27.04.2006
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Steuererklärung

Wegweiser durch den Anlagen-Dschungel

Von Hartmut Fischer

6. Teil: Anlage EÜR - Abschreibungen

Abschreibungen

Bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsgüter müssen auf ihre Nutzungsdauer verteilt abgeschrieben werden. Pro Jahr wird die "Abschreibung für Abnutzung" (AfA) durchgeführt. Mit Hilfe des Anlageverzeichnisses, zu dessen Führung Sie verpflichtet sind, können Sie die Abschreibung leicht ermitteln. Das Bundesfinanzministerium empfiehlt ein Anlageverzeichnis nach folgendem Muster:

Anlageverzeichnis AfA
Spalte Inhalt
001 Gruppen: Unbewegliche Wirtschaftsgüter, Häusliches Arbeitszimmer, Immaterielle Wirtschaftsgüter, Bewegliche Wirtschaftsgüter
002 Bezeichnung des Wirtschaftsguts. Bei häuslichem Arbeitszimmer: Gebäudeteil und Anteil an Grund und Boden
003 Nutzungsdauer
004 Anschaffungs-/Herstellungs- oder Einlegezeitpunkt
005 Anschaffungskosten / Teilwert
006 Buchwert zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums
007 Sonder-AfA nach § 7 EStG (nur für bewegliche Wirtschaftsgüter)
008 AfA
009 Buchwert des Gewinnermittlungszeitraums

Es kann auch zu außergewöhnlichen Abschreibungen kommen. Das ist der Fall, wenn die Nutzungsdauer durch unvorhersehbare Umstände verkürzt wird. Beispielsweise bei einem Diebstahl, einem Totalschaden oder Zerstörung durch Brand, Wasser oder Naturkatastrophen. Die außergewöhnliche Abschreibung ist nur möglich, wenn linear abgeschrieben wird, also jedes Jahr der gleiche Betrag abgezogen wird. Eine Ausnahme stellen hier Gebäude dar.

Kleine und mittlere Betriebe haben die Möglichkeit für geplante Investitionen so genannte Ansparabschreibungen oder -rücklagen zu bilden. Die Rücklage darf höchstens 40 Prozent des voraussichtlichen Anschaffungswertes betragen - maximal 154.000 Euro. Die Anschaffung muss binnen zwei Jahren nach der Bildung der Rücklage erfolgen. Ist dies nicht der Fall, muss die Rücklage Gewinn erhöhend aufgelöst werden.

Erfolgt die Investition, kann neben der linearen oder degressiven Abschreibung eine Sonderabschreibung von bis zu 20 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorgenommen werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

  • Es wurde eine Ansparrücklage gebildet. Existenzgründer können auch im Erstjahr eine Sonderabschreibung beanspruchen, da ihnen die Bildung einer Ansparrücklage nicht möglich war.
  • Das Betriebsvermögen beträgt zum Ende des vorangegangenen Jahres nicht mehr als 204.517 Euro.
  • Das angeschaffte Wirtschaftsgut wird mindestens ein Jahr nahezu ausschließlich im Betrieb genutzt.

Geringwertige Wirtschaftsgüter können im Jahr der Anschaffung komplett abgeschrieben werden. Als geringwertig gelten abnutzbare, bewegliche Güter des Anlagevermögens, die ohne Umsatzsteuer nicht mehr als 410 Euro kosten und als Wirtschaftsgut selbstständig nutzbar sind.

Restbuchwert

Als Restbuchwert bezeichnet man den Anschaffungspreis abzüglich der bereits durchgeführten Abschreibungen. Wird ein Gut komplett abgeschrieben, verbleibt ein Erinnerungswert von einem Euro. Dieser Restbuchwert ist beim Verkauf beziehungsweise bei privater Übernahme als Betriebsausgabe absetzbar. Der Verkaufserlös ist als Betriebseinnahme zu versteuern.

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