Von Lutz Reiche
Berlin/Hamburg - Anleger hätten unter der gegenwärtigen Rechtslage kaum eine Chance, Vorstände und Aufsichtsräte für entstandene Kursverluste infolge von falschen Informationen haftbar zu machen. "Hier hapert es gewaltig", sagte DSW-Hauptgeschäftsführer Ulrich Hocker.
Und weg ist das Geld: Nach Ansicht der DSW haben Anleger in Deutschland schlechte Karten, wenn sie von Vorständen Schadenersatz für Kursverluste verlangen, die sie durch falsche Konzerninformationen erlitten haben
Erschwerend käme hinzu, dass der Anleger zweifelsfrei nachweisen müsse, die Aktien des Unternehmens ausschließlich aufgrund der falschen Information gekauft zu haben. "Das ist ein fast unmögliches Unterfangen", sagte der zweite DSW-Frontmann Carsten Heise.
Wie schwer es mitunter ist, vor Gericht einen Zusammenhang zwischen Falschinformation und Kaufentscheidung zu beweisen, hatte Mitte vergangenen Jahres ein Aufsehen erregendes Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) zum Fall Infomatec gezeigt. Der BGH gestand einem Investor, der drei Monate nach einer falschen Ad-hoc-Meldung Aktien des Unternehmens gekauft hatte, Schadenersatz zu. Ein zweiter Kläger, der Infomatec-Titel ein paar Monate später erworben hatte, ging dagegen leer aus. Im Ergebnis hatte das Gericht damit eine zeitliche Nähe von Falschinformation und Kaufentscheidung zur Voraussetzung für Schadenersatz interpretiert.
"Gesetzentwurf muss wieder auf den Tisch"
Der im vergangenen Jahr vorgelegte Entwurf zum Kapitalmarktinformationshaftungsgesetz (KapInHaG) hätte diese "Lücke" schließen können. Doch nach massivem Widerstand seitens der Wirtschaftsverbände sei der Entwurf erst entschärft worden und dann völlig von der Bildfläche verschwunden. Dabei sei die in dem Gesetz beschriebene so genannte Außenhaftung international längst übliches Recht, sagte Heise.
Die DSW forderte die neue Bundesregierung auf, den Gesetzentwurf wieder aufzugreifen und umzusetzen. Der entscheidende Fortschritt dieser Regelung wäre nach Ansicht der Aktionärsschützer, dass damit der Nachweis der Kausalität zwischen Anlageentscheidung und Falschinformation wegfallen würde.
Ähnlich der Prospekthaftung müssten die Gerichte im Streitfall dann von einer so genannten "Anlagestimmung" ausgehen, die alle Anleger, unabhängig davon, ob sie die falsche Information selber gelesen oder gehört hätten, für sich reklamieren könnten, führte Heise weiter aus. Ob und wann die neue Bundesregierung sich des Gesetzentwurfes wieder annehmen wird, ist derzeit allerdings noch völlig unklar.
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