24.08.2004
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Ausbildungskosten

Eichels heimlicher Steuertrick

Von Lutz Reiche

Nahezu unbemerkt hat der Finanzminister den Steuerabzug für Ausbildungskosten im Jahr 2004 gekappt. Mit einem Trick hebelte er für den Bürger freundliche Urteile des Bundesfinanzhofes aus, kritisieren Experten. Dennoch kann sich die Mühe mit der lästigen Erklärung lohnen.

Hamburg - Die Passage findet sich irgendwo versteckt im "Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und weiterer Gesetze" - ein Platz, an dem man entscheidende Änderungen des Einkommensteuergesetzes nicht vermutet. Doch sie sorgt für Aufregung - auch deshalb, weil erneut eine für den Steuerzahler nachteilige Regelung "klammheimlich" erfolgt. So sieht es jedenfalls der Bund der Steuerzahler (BdSt). Die Rede ist von den Kosten für die Berufsausbildung. Ihren Steuerabzug hat der Gesetzgeber Ende Juli auf maximal 4000 Euro pro Jahr begrenzt - rückwirkend zum 1. Januar dieses Jahres.

  Oft nervenaufreibend:  Wer in der Aus- oder Fortbildung steckt, sollte eine Steuererklärung machen. Es kann sich lohnen
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DPA

Oft nervenaufreibend: Wer in der Aus- oder Fortbildung steckt, sollte eine Steuererklärung machen. Es kann sich lohnen

"Diese Praxis erleben wir nicht zum ersten Mal. Das ist eine Unsitte des Gesetzgebers, wahrscheinlich um öffentliche Aufmerksamkeit zu vermeiden", meint Stefan Walter, Steuerreferent des BdSt im Gespräch mit manager-magazin.de. Seiner Ansicht nach hätten Finanzminister Hans Eichel und seine Länderkollegen über Parteigrenzen hinweg das Gesetz abgesegnet und damit eine für den Steuerzahler freundliche Rechtssprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) gekippt. Was die Finanzminister einte, war die Angst vor geschätzten Steuermindereinnahmen von bis zu 1,5 Milliarden Euro.

Die Vorsilbe entscheidet über Bares

Zum Hintergrund: Berufsbedingte Weiterbildungskosten konnte der Steuerzahler als Werbungskosten geltend machen und voll absetzen. Das ist auch jetzt noch der Fall. Ausbildungskosten dagegen, so etwa die Aufwendungen für die erste Berufsausbildung oder ein Erststudium, rechneten die Finanzämter dagegen der privaten Lebensführung zu. Diese Aufwendungen konnte der Steuerzahler lediglich als Sonderausgaben und maximal in Höhe von 1227 Euro (bei auswärtiger Unterbringung) im Jahr geltend machen.

Richter lehnten Unterscheidung ab

Der BFH dagegen hatte durch mehrere Urteile im vergangenen Jahr die bis dahin gültige Unterscheidung zwischen Ausbildungs- und Fortbildungskosten weitgehend aufgehoben. Die Richter, so Stefan Walter, folgten damit der Auffassung, dass der Arbeitsmarkt ein lebenslanges Lernen erfordere - notfalls auch für einen neuen Beruf.

Ein Diktum, das die Politik seit Jahren formuliert. Nach einer Studie des Bundesministeriums für Bildung und Forschung bildet sich nahezu jeder zweite Deutsche neben dem Job, der Ausbildung oder parallel zum Studium fort. Etwa jeder dritte Erwerbstätige hat sogar bereits den Beruf gewechselt, was zumeist mit erheblichen Kosten für Weiterbildung verbunden ist.

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