Soll man oder soll man nicht?
Kein Rechts-, Steuer- oder Bankberater kann dem Betroffenen die schwere Entscheidung abnehmen, ob er von der Steueramnestie 2004 Gebrauch machen soll. Die wesentlichen rationalen Entscheidungsparameter haben wir vorstehend dargestellt, aber am Ende ist doch vieles eine Frage des Bauchgefühls.
Vielleicht hilft hier der im Anhang abgedruckte Fragenkatalog weiter. Wer dort mehr als zwei der sechs Fragen mit "Ja" beantwortet, sollte das Thema "Steueramnestie" aktiv angehen. Wer viermal oder sogar öfter zu einem "Ja" gelangt ist, für den wird selbst die kleinste Verzögerung dieses Vorhabens zum Vabanquespiel.
Wie man die Amnestie-Erklärung angeht
Wer sich für die Steueramnestie 2004 entschieden hat, sollte keine Zeit verlieren, denn die Steuerfahndungsstellen arbeiten weiter. Und wer obwohl amnestiewillig nach dem Motto zögert "Von der Amnestie kann ich ja auch noch am Jahresende 2004 Gebrauch machen", wird mit seinem Schicksal hadern, wenn er vorher in 2004 erwischt und dann zum steuerlichen Normaltarif nebst Steuerzinsen zur Kasse gebeten wird.
Und ob und wann die Steuerfahndung kommt, das wissen bekanntlich nur die Steuerfahnder selbst. Kurzum: Zögern bringt nichts - außer Risiken!
Unterlagen aus dem Ausland zusammenstellen
Ist die generelle Entscheidung "pro Amnestie" gefallen, dann sollten die für die strafbefreiende Erklärung erforderlichen Unterlagen zusammengestellt werden. Sofern nicht (mehr) vorhanden, müssen vor allem die Erträgnisaufstellungen der ausländischen Bank(en) angefordert werden. Deren Ausfertigung dauert nach unseren Erfahrungen zwischen vier und acht Wochen.
Ob man sich diese Bankunterlagen ins eigene Haus schicken lässt, ist eine reine Frage der Nerven. Zwar würde sich jeder Steuerfahnder totlachen, wenn während einer Durchsuchung der Postbote klingelt und die "Luxemburg-Unterlagen" zustellt. Die Wahrscheinlichkeit eines solchen zeitlichen Zusammentreffens ist aber kaum höher als ein Fünfer im Lotto.
Amnestie-Beratung richtig managen
Eine Amnestieerklärung ohne professionelle steuerliche Beratung abzugeben, birgt Risiken. Denn bei aller Schlichtheit der Grundprinzipien gibt es vertrackte gesetzliche Fallstricke. Einen ganz wichtigen taktischen Aspekt gilt es hier unbedingt zu beachten:
Ist die Entscheidung "pro Amnestie" definitiv gefallen, dann ist der eigene Steuerberater für Amnestieberatung in aller Regel die erste und beste Wahl. Denn er kennt die steuerlichen Verhältnisse am besten und kann die Amnestieerklärung mit dem (relativ) geringsten Arbeitsaufwand vorbereiten und erstellen.
Ob bei der Amnestieberatung ein steuerstrafrechtlich versierter Spezialist hinzugezogen wird, hängt von den Erfahrungen des Steuerberaters mit dem tradierten Instrument der Selbstanzeige ab (da die strafbefreiende Amnestie-Erklärung der Selbstanzeige weithin nachgebildet ist, gilt "Wer § 371 AO sicher beherrscht, der kommt auch mit dem StraBEG klar"). Ein klärendes Gespräch kann hier kein Berater übel nehmen.
Wenn der eigene Berater in Konflikt kommt
Für die vorgeschaltete Frage "Amnestie - soll ich oder soll ich nicht?" ist hingegen der eigene Steuerberater absolut tabu. Denn der gerät (subjektiv) in Gewissenskonflikte und (objektiv) sogar ins eigene steuerstrafrechtliche Risiko, wenn die Entscheidung vorläufig oder endgültig "contra Amnestie" ausfällt und er danach Steuererklärungen vorbereiten muss, deren Unvollständigkeit er kennt oder doch klar vermuten muss.
Wer seinem Berater diese missliche Lage ersparen will, sollte im ersten Beratungs- und Entscheidungsschritt "beratungsmäßig fremdgehen" und einen mit der laufenden Beratung nicht konsultierten Spezialisten einschalten. Sein ständiger Steuerberater wird es ihm danken.
Honorare vorher klar regeln
Da das Steueramnestiegesetz brandneu und zudem zeitlich befristet ist, wird es für die einschlägige Beratung eine klare gesetzliche Vergütungsregelung kaum geben. Vor allem bei der Beratung durch Steuerberater sind die einschlägigen Vergütungsregeln in den Amnestiefällen unsicher.
Das Steueramnestiegesetz wird weiter im Fluss bleiben. Zwar stehen die gesetzlichen Grundlagen jetzt fest. Aber das Rauschen im Blätterwald der einschlägigen Fachzeitschriften hat gerade erst begonnen. Wir haben uns daher fest vorgenommen, die Aktualität dieses Leitfadens zu erhalten und ihn in Zeiträumen von etwa zwei Monaten zu überarbeiten. Interessierten empfehlen wir deshalb, sich über etwaige Steueramnestie-Neuigkeiten im Newsteil unserer Homepage www.hanselaw.de zu informieren. Für Hinweise und Anregungen - auch für kritische - sind wir dankbar.
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