Karlsruhe - Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer müssen steuermindernd berücksichtigt werden, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Das entschied das Bundesverfassungsgericht in einem am Donnerstag bekanntgegebenen Beschluss. Die im Jahr 2007 eingeführte Beschränkung der Abzugsmöglichkeiten sei verfassungswidrig, so das Gericht (Aktenzeichen 2 BvL 13/09). Sie verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes.
Im Streitfall hatte ein Hauptschullehrer die Kosten für sein häusliches Arbeitszimmer geltend gemacht. Das Finanzamt hatte die Werbungskosten für sein häusliches Arbeitszimmer, die er in seiner Einkommensteuererklärung für 2007 geltend machte, nicht anerkannt.
Zur Begründung hieß es, das Arbeitszimmer bilde nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung des Lehrers. Deshalb scheide der Werbungskostenabzug aus. Dies gelte auch dann, wenn für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts sowie die Klausurenkorrektur kein Arbeitsplatz an der Schule zur Verfügung stehe.
Der Lehrer nutzte täglich für zwei Stunden ein ausschließlich beruflich genutztes häusliches Arbeitszimmer. Er hatte beantragt, dass ihm ein Arbeitsplatz in der Schule zur Vor- und Nachbereitung des Unterrichts zugewiesen wird. Dies war aber vom Schulträger abgelehnt worden.
Das Finanzgericht Münster hatte die Frage dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Der Gesetzgeber muss nun rückwirkend von 1. Januar 2007 an eine Neuregelung erlassen.
ak/dpa-afx/ddp
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