Karlsruhe - Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Rechte von Sparern bei Zins-Streitigkeiten mit ihrer Bank gestärkt. Der Bankensenat schlug sich am Dienstag auf die Seite von Bankkunden, wenn es um nachträgliche Festlegungen von Zinsen auf langfristige Sparverträge geht. Die beklagte Sparkasse muss die Zinsen nun neu berechnen.
Das Urteil betrifft die Käufer von Sparverträgen, deren Zinsanpassungsklauseln der BGH 2008 wegen einer Benachteiligung der Kunden für unwirksam erklärt hatte. Zahlen zur Neuberechnung gab der BGH jedoch nicht vor (Az.: XI ZR 197/09).
Die Sparkasse hatte den Zins für den auf 20 Jahre angelegten Sparvertrag über ein "S-Versicherungssparen" anhand eines Referenzzinses für kurzfristige Spareinlagen neu berechnet. Das werde dem Zweck eines langjährigen Sparvertrages nicht gerecht, monierte der BGH. Der Referenzzins müsse sich an den Sparzinsen für langfristige Einlagen orientieren, die in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank veröffentlicht werden. Das Oberlandesgericht Zweibrücken muss nun einen sachgerechten Zins finden.
In dem konkret entschiedenen Fall hatte ein Ehepaar 1986 bei einer Sparkasse einen Prämiensparvertrag mit 20 Jahren Laufzeit abgeschlossen. Darin war als Verzinsung lapidar der "jeweils gültige Zinssatz für S-Versicherungsspareinlagen" festgelegt, dazu sollten mit zunehmender Vertragsdauer steigende Prämien kommen - nach 20 Jahren 30 Prozent.
Beim Ablauf des Vertrages waren die Sparkassen-Kunden mit dem ausgezahlten Betrag nicht zufrieden und beriefen sich auf ein BGH-Urteil von 2008, das variable Zinsanpassungen ohne festen Bezugspunkt für unkalkulierbar und daher für unwirksam erklärt hatte. Die Sparkasse zog daraufhin eine Kombination von Zinssätzen für zwei- und zehnjährige Spareinlagen für die Neuberechnung der Zinsen heran. Damit hätten die Kläger aber nur geringfügig mehr Geld bekommen. Deshalb zogen sie vor Gericht.
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