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manager magazin



09.03.2010
 

Unseriöse Vermittler

Brokerhaus haftet für Verluste

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs haften ausländische Broker für Verluste deutscher Anleger, wenn sie auf Kontrollen ihrer Vermittler verzichtet haben. Die jüngste Entscheidung könnte wegweisend für 40 weitere Fälle sein.

Karlsruhe/Kassel - Mehr Schutz für Anleger: Brokerfirmen, die ihre Vermittler nicht ausreichend kontrollieren, müssen nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) im Schadensfall für riskante Anlagen haften.

Ausländische Brokerhäuser haften: Jedenfalls, wenn sie ihre Vermittler nicht kontrollieren
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AFP

Ausländische Brokerhäuser haften: Jedenfalls, wenn sie ihre Vermittler nicht kontrollieren

Mit seiner Entscheidung gab der Bankensenat am Dienstag einer Klägerin recht, die nach großen Verlusten an der New Yorker Börse eine Entschädigung von knapp 6000 Euro von einer amerikanischen Brokerfirma gefordert hatte. In Karlsruhe stehen weitere ähnliche Fälle zur Entscheidung an.

In dem verhandelten Verfahren hatte ein deutscher Vermittler der US-Firma von 2003 bis 2005 Termin- und Optionsgeschäfte für die Frau abgewickelt. Von ihrem auf einem Konto eingezahlten Kapital in Höhe von 6000 Euro erhielt die Klägerin laut Gericht am Ende nur einen Betrag in Höhe von 205,01 Euro zurück. Nach Ansicht des Senats führte der Vermittler vor allem solche Termingeschäfte durch, die aufgrund der Gebührenstruktur von vorneherein chancenlos gewesen sind.

Brokerfirma prüfte offenbar Geschäftsmodell nicht

Da die Brokerfirma das auf leichtgläubige Kunden ausgerichtete Geschäftsmodell des Manns vorab nicht geprüft habe, sondern ihn unkontrolliert über ihr Online-System schalten und walten ließ, trage auch das Unternehmen eine Mitschuld an den Verlusten, erklärte der BGH. Die Schädigung der Klägerin sei zumindest billigend in Kauf genommen worden, weil die Firma die Augen vor einer sich aufdrängenden Sittenwidrigkeit des Geschäftsmodells bewusst verschlossen habe.

Die Entscheidung ist die erste zu einer Reihe von etwa 40 ähnlich gelagerten Verfahren beim BGH. Aus Sicht der Richter bestanden keine Zweifel, dass es sich bei den hochriskanten Geschäften um eine sittenwidrige Schädigung der Klägerin handelte. Die Frage war jedoch, ob daraus auch ein Haftungsanspruch hergeleitet werden konnte. Dies ist nach Auffassung der Richter jedoch angesichts der fehlenden Kontrollen möglich. Der BGH bestätigte damit ein Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom März 2009.

manager-magazin.de mit Material von Nachrichtenagenturen

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