Von Hartmut Fischer
Beiträge für andere Versicherungen
Die dritte Gruppe "Beiträge für andere Versicherungen" ist eine Art Sammelbecken für Beitragszahlungen, die nicht in den ersten zwei Gruppen untergebracht werden können. Hier können beispielsweise Zahlungen für folgende Versicherungen geltend gemacht werden:
Allerdings können Beiträge in dieser Gruppe nur abgesetzt werden, wenn der Versicherungshöchstbetrag noch nicht mit Beiträgen zur Basiskranken- und Pflegeversicherung abgedeckt ist. Der Versicherungshöchstbetrag beläuft sich auf
| 1900 € für Personen, die einen steuerfreien Zuschuss zur Krankenversicherung oder eine Beihilfe im Krankheitsfall erhalten. | 2800 € für Personen, die ihre Krankenversicherungsbeiträge alleine finanzieren. |
| • Angestellte, Beamte, Pensionäre und Rentner, • Familienangehörige, die beitragsfrei mitversichert werden, • über die Künstlersozialkasse versicherte selbstständige Künstler und Publizisten • selbstständige Tagesmütter, die vom Jugendamt bezahlt werden. |
• Selbstständige, die privat oder gesetzlich versichert sind, • Ehepartner von Beamten ohne eigenen Beihilfeanspruch, die nicht berufstätig sind, • Minijobber ohne Familienversicherung, bei denen der Arbeitgeber nur den Pauschalbeitrag zahlt. |
Es ergeben sich nun drei Varianten:
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