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04.01.2010
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Alterssparen

Welche Vorsorgebeiträge künftig absetzbar sind

Von Hartmut Fischer

4. Teil: Beiträge für andere Versicherungen

Beiträge für andere Versicherungen

Die dritte Gruppe "Beiträge für andere Versicherungen" ist eine Art Sammelbecken für Beitragszahlungen, die nicht in den ersten zwei Gruppen untergebracht werden können. Hier können beispielsweise Zahlungen für folgende Versicherungen geltend gemacht werden:

  • Beiträge zur Krankenversicherung soweit sie in Gruppe 2 nicht abgerechnet werden konnten.
  • Beiträge zu Zusatzversicherungen für Krankheit und Pflege.
  • Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit sowie eigenständige Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen.
  • Unfall- und Haftpflichtversicherungen.
  • Risikolebensversicherungen.
  • Kapitallebens- und Rentenversicherungen, wenn diese vor dem 1.1.2005 abgeschlossen wurden.

Allerdings können Beiträge in dieser Gruppe nur abgesetzt werden, wenn der Versicherungshöchstbetrag noch nicht mit Beiträgen zur Basiskranken- und Pflegeversicherung abgedeckt ist. Der Versicherungshöchstbetrag beläuft sich auf

1900 € für Personen, die einen steuerfreien Zuschuss zur Krankenversicherung oder eine Beihilfe im Krankheitsfall erhalten. 2800 € für Personen, die ihre Krankenversicherungsbeiträge alleine finanzieren.
• Angestellte, Beamte, Pensionäre und Rentner,
• Familienangehörige, die beitragsfrei mitversichert werden,
• über die Künstlersozialkasse versicherte selbstständige Künstler und Publizisten
• selbstständige Tagesmütter, die vom Jugendamt bezahlt werden.
• Selbstständige, die privat oder gesetzlich versichert sind,
• Ehepartner von Beamten ohne eigenen Beihilfeanspruch, die nicht berufstätig sind,
• Minijobber ohne Familienversicherung, bei denen der Arbeitgeber nur den Pauschalbeitrag zahlt.

Es ergeben sich nun drei Varianten:

  1. Die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung liegen unter dem Versicherungshöchstbetrag. Dann kann der noch offen stehende Betrag bis zum Versicherungshöchstbetrag mit anderen Beiträgen aus der Klasse 3 ausgeschöpft werden.
  2. Die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung decken den Versicherungshöchstbetrag ab. Dann können keine Beiträge aus Gruppe 3 zusätzlich abgesetzt werden.
  3. Die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung übersteigen den Versicherungshöchstbetrag. Dann können dennoch die gesamten Beiträge für diese beiden Versicherungen wie bei Gruppe 2 beschrieben abgesetzt werden.

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