Von Hartmut Fischer
Hamburg - Bis einschließlich 2009 wurden die Vorsorgeaufwendungen in zwei Gruppen unterschieden. Auf der einen Seite standen die Altersvorsorgeaufwendungen. Hierzu gehörten beispielsweise die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und zur "Rürup-Rente". 2009 konnte der Steuerzahler 68 Prozent dieser Kosten absetzen - maximal 13.600 Euro (Ledige) beziehungsweise 27.200 Euro (Verheiratete).
Auf der anderen Seite standen die sogenannten "anderen Vorsorgeaufwendungen". Hierzu gehörten beispielsweise die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aber auch alte Kapitallebens- und Rentenversicherungen. Sie konnten nur bis zu einem (jährlichen!) Maximalbetrag von 1500 Euro (Ledige) beziehungsweise 2400 Euro (Verheiratete) abgesetzt werden.
Seit 1.1.2010 gibt es drei Gruppen
Seit diesem Jahr werden drei Gruppen von Vorsorgeausgaben unterschieden, die als Sonderausgaben absetzbar sind:
Beiträge zur Altersvorsorge
Zu den Beiträgen zur Altersvorsorge gehören neben den Zahlungen zur gesetzlichen Rentenversicherung auch Beiträge zur landwirtschaftlichen Alterskassen, zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen und "Rürup"-Renten.
Die Zahlungen an diese Einrichtungen können 2010 zu 70 Prozent steuerlich geltend gemacht werden. Allerdings nur bis zu einem Höchstbetrag von 14.000 Euro (Ledige) beziehungsweise 28.000 Euro (Verheiratete). Jährlich wird der absetzbare Prozentsatz um 2 Prozentpunkte angehoben. Gleichzeitig werden die absetzbaren Höchstbeträge jährlich um 400 Euro (Ledige) beziehungsweise 800 Euro (Verheiratete) angehoben.
Um den abzugsfähigen Betrag zu ermitteln, gehen Sie folgendermaßen vor:
| Gesetzliche Rentenversicherung (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile) bei Angestellten oder Gesetzliche Rentenversicherung und Beiträge zu berufsständischen Versorgungswerken bei Selbstständigen |
|
| + | Freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, Beiträge zur landwirtschaftlichen Alterskasse, Beiträge für eine „Rürup-Rente“. |
| = | Gesamtsumme 1 (2010 maximal 20.000 € für Ledige beziehungsweise 40.000 € für Verheiratete) |
| - | 19,9 % des Bruttogehaltes (in 2010 maximal 55.800 € - Beitragsbemessungsgrenze Ost) Dieser Abzug betrifft lediglich Beamte, Vorstandsmitglieder einer AG und Gesellschafter-Geschäftsführer, die eine Pensionszusage erhielten |
| = | Gesamtsumme 2 |
| 70 % der niedrigeren Gesamtsumme (1 oder 2) | |
| - | Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung (bei Angestellten) |
| = | Abzugsbetrag |
Durch dieses Berechnungsverfahren können Angestellte von Ihren Beiträgen nicht 70 Prozent abziehen. Es ergibt sich nur ein Beitragsabzug von 40 Prozent. Hier hat der Staat also wieder einmal zu Ungunsten des Steuerzahlers getrickst.
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