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19.04.2009
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Fischer-Kolumne

Unfallschäden steuerlich absetzen

Von Hartmut Fischer

4. Teil: Sonstige absetzbare Fahrten

Haben sich die Kinder das Auto der Eltern geliehen, um beispielsweise zur Berufsschule oder zur Arbeit zu fahren, können weder Eltern noch Kinder die Kosten eines Unfalls steuerlich absetzen. Für die Eltern - die die Kosten tragen - liegt keine beruflich veranlasste Fahrt vor und den Kindern sind keine Kosten entstanden.

Sonstige absetzbare Fahrten

Steuerlich absetzbar: Der Grundsatz, dass die Unfallkosten rechtlich wie die Fahrkosten zu behandeln sind, gilt auch für Fahrten, die als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden können
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DPA

Steuerlich absetzbar: Der Grundsatz, dass die Unfallkosten rechtlich wie die Fahrkosten zu behandeln sind, gilt auch für Fahrten, die als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden können

Es gibt auch noch andere Fälle, in denen die Unfallkosten steuerlich geltend gemacht werden können. Der Grundsatz, dass die Unfallkosten rechtlich wie die Fahrkosten zu behandeln sind, gilt auch für Fahrten, die als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden können.

So sind die Fahrten während einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums zu Ausbildungs- oder Studienstätte Ausbildungskosten, die bis zu einem Maximalbetrag von 4000 Euro als Sonderausgaben absetzbar sind. Unfallkosten, die auf diesen Fahrten entstehen, können ebenfalls abgesetzt werden.

Fahrten zum Steuerberater oder zum Finanzamt (zur Klärung steuerlicher Fragen) können als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgesetzt werden, wenn sie in Zusammenhang mit Einkünften bestehen. Soll die Steuererklärung lediglich beim Finanzamt abgegeben werden, ist jedoch kein Abzug möglich. Ein Sonderausgabenabzug ist seit 1. Januar 2006 grundsätzlich nicht mehr möglich.

Fahrten, die als außergewöhnliche Belastungen angesehen werden, sind beispielsweise Fahrten

  • im Zusammenhang mit der Ehescheidung (beispielsweise Fahrten zum Anwalt oder zum Gericht zur Wahrnehmung des Scheidungstermins.
  • im Rahmen der Wiederherstellung der Gesundheit (Arzt, Apotheke, Massage)
  • zu Beginn und Ende eines Krankenhausaufenthalts (An- und Abreise)
  • zur Kur, wenn der Fahrer aufgrund einer Behinderung oder Krankheit auf das Fahrzeug angewiesen ist.
  • mit einem nahen Angehörigen (Kind oder Ehegatte) zur Heilbehandlung. Kann dem Fahrer aufgrund der Länge der Behandlung nicht zugemutet werden, dass er das Ende abwartet, sind auch die Leerfahrten für eine zwischenzeitliche Heimfahrt hiervor erfasst.

Auch Unfallkosten bei behinderungsbedingten Fahrten sind zusätzlich zu den Kosten für die Fahrten nach absetzbar. Bei Behinderten mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 80 oder mindestens 70 und dem Merkzeichen "G" (erhebliche Bewegungsunfähigkeit im Straßenverkehr) im Ausweis, wird eine Fahrleistung von mindestens 3000 km anerkannt.

Behinderte mit dem Merkzeichen "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung), "H" (hilflose Person) oder "Bl"(blinde Person) dürfen neben den behinderungsbedingten auch andere private Fahrten bis zu einer nachgewiesenen Fahrleistung von 15.000 km mit der Dienstreisepauschale absetzen.

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