Von Hartmut Fischer
Unfälle bei Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb
Hier hat die inzwischen zurückgenommene Änderung der Entfernungspauschale für ein wenig Verwirrung gesorgt. Denn zunächst galt bis 2006, dass Aufwendungen aufgrund der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder der Heimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten absetzbar waren. Dazu gehörten auch die Kosten, die durch einen Unfall auf diesen Fahrten entstanden. 2007 wurde dann die Entfernungspauschale neu gefasst und gleichzeitig die Absetzbarkeit der Unfallkosten als Werbungskosten abgeschafft. Aufgrund der "Ohrfeige", die der Gesetzgeber jedoch vom Bundesverfassungsgericht erhielt, wurde zwischenzeitlich das "Gesetz zur Fortführung der Gesetzeslage 2006 bei der Entfernungspauschale" die alte Gesetzeslage wieder hergestellt.
Wer deshalb in 2007 oder 2008 einen Verkehrsunfall auf der Fahrt zur Arbeit erlitten hat, sollte - auch bei einem bereits rechtskräftigen Steuerbescheid - einen formlosen Antrag bei dem für ihn zuständigen Finanzamt stellen und darin die Schadenskosten geltend machen.
Unfälle auf Dienstfahrten
Bei einer Dienstfahrt (Fahrt aus beruflicher Veranlassung) sind Schäden, die durch Unfall, Beschädigung oder Diebstahl entstehen, steuerlich als Werbungskosten absetzbar. Als beruflich veranlasste Fahrt gilt eine Fahrt, wenn sie mit der Entfernungs- oder Dienstreisepauschale beziehungsweise mit dem tatsächlichen Kostensatz pro Kilometer abgesetzt werden kann.
Normalerweise gilt für eine beruflich verursachte Fahrt immer der kürzeste beziehungsweise übliche Weg. Bei Umwegen kommt es darauf an, ob diese beruflich veranlasst sind. Liegt keine berufliche Veranlassung vor, können Unfallkosten, die sich auf der Umwegstrecke ereignen auch nicht steuerlich geltend gemacht werden. Häufige Umwegfahrten, die nicht anerkannt werden können, sind beispielsweise:
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