Von Hartmut Fischer
Rürup zählt mehr
Die Rürup-Renten sind nicht vererbliche, kapitalisierbare, veräußerbare, übertragbare und beleihbare Versorgungsansprüche. Von ihnen kann ein jährlich ansteigender Prozentsatz steuerlich abgesetzt werden. In diesem Jahr können Ledige Beiträge bis 20.000 und Verheiratete bis 40.000 Euro geltend machen. 66 Prozent werden dabei anerkannt, sodass sich die maximal absetzbaren Beiträge auf 13.200 Euro bei Ledigen beziehungsweise 26.400 Euro bei Verheirateten belaufen.
Steuerexperte: Hartmut Fischer schreibt seit Jahren für manager-magazin.de
Vorwegge nommene Erbfolge
Bei der Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge kann der Erbe die Versorgungsleistungen in voller Höhe (die dauernden Lasten), beziehungsweise mit dem Ertragsanteil (Renten) als Sonderausgaben absetzen. Der Erblasser muss die erhaltenen Leistungen als sonstige Einkünfte versteuern. Das übertragene Vermögen muss aber bei dieser Konstellation ausreichende Erträge abwerfen. Da im Alter meist niedrigere Steuersätze gelten als in jungen Jahren ist die Entlastung höher als die Belastung.
Ab 2008 können nur die Eltern zu Lebzeiten ihren Betrieb an die Kinder übertragen. Die Kinder garantieren den Eltern dafür im Gegenzug eine monatliche Geldrente die den Bedürfnissen der Eltern und den Möglichkeiten des übertragenen Betriebs entspricht. Als Betrieb ist dabei jedes Unternehmen in der Rechtsform des Einzelunternehmens zu verstehen. Die Regelung gilt auch für Mitunternehmeranteile an solche Unternehmen und für GmbH-Anteile, wenn eine Beteiligung von mindestens 50 Prozent übertragen wird, der Erblasser als Geschäftsführer tätig war und der Erbe diese Tätigkeit nach der Übertragung übernimmt.
Die Steuerbegünstigung bei Übertragung von vermieteten Immobilien, selbst genutzten Eigenheimen, Geldvermögen und Wertpapieren, stillen Beteiligungen und anderen Beteiligungen entfällt.
Die Neuregelung gilt jedoch nur für Verträge, die nach dem 31. Dezember 2007 geschlossen wurden.
Hohe Hürden für chronisch Kranke
Um eine Überforderung der Bevölkerung zumindest einzudämmen, gibt es bei den Zuzahlungen für medizinische Leistungen eine Obergrenze von 2 Prozent der Bruttoeinnahmen pro Kalenderjahr. Für chronisch Kranke, die in Dauerbehandlung sind, liegt die Grenze bei 1 Prozent.
Seit diesem Jahr wurden die Anforderungen, um die 1-Prozent-Regel nutzen zu können, verschärft. Die Neuregelung gilt für Versicherte, die ab 2008 Vorsorgeuntersuchungen beanspruchen können (Frauen ab dem Geburtsdatum 1. April 1987 und Männer ab dem Geburtsdatum 1. April 1962).
Dieser Personenkreis muss, um die hälftige Belastungsgrenze nutzen zu können, nachweisen, dass er sich über eine für die Erkrankung relevante Vorsorgeuntersuchung beraten ließ.
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