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28.01.2008
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Fischer-Kolumne

Neues Jahr – neues Glück?

Von Hartmut Fischer

Jedes Jahr bringt Veränderungen mit sich. Auch 2008 hat einen ganzen Sack von Neuerungen für Steuerzahler bei sich. Erfreulich sind die nicht immer - doch es gibt Ausnahmen.

Neues Jahr, neues Glück? Nicht immer. Aber einiges Gutes bringt selbst das Jahr 2008. Nehmen wir die Steuererklärung. Da hat sich einiges getan.

Auf ein Neues: Was bringt das Jahr 2008 für den Steuerzahler?
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DPA

Auf ein Neues: Was bringt das Jahr 2008 für den Steuerzahler?

Zwar ist nicht jeder zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet (Paragraf 46 Absatz 2 Einkommensteuergesetz (EStG)). Diese Personen können – wenn sie eine Rückerstattung erwarten – eine freiwillige Erklärung abgeben. Bisher galt aber die Regel, dass die Antragsveranlagung binnen zwei Jahren abgegeben werden musste. Bei Pflichtveranlagungen ist das noch binnen sieben Jahren möglich. Diese Ungleichbehandlung wurde vom Bundesfinanzhof als verfassungswidrig angesehen und zur endgültigen Klärung an das Bundesverfassungsgericht gegeben.

Sicherlich auch vor diesem Hintergrund wurde die Zweijahresfrist mit dem Jahressteuergesetz 2008 abgeschafft. Nun können freiwillige Steuererklärungen auch noch nach bis zu vier Jahren eingereicht werden.

Ganz wichtig: Durch die sogenannte Anlaufhemmung von drei Jahren kann der Antrag auf nachträgliche Verlustfeststellung bis zu sieben Jahre nach dem Verlustjahr gestellt werden.

Härter wird es dagegen beim Tanken. Bereits seit 2006 dreht der Staat auch beim bis dahin steuerfreien Biokraftstoff an der Steuerschraube. Und so werden auch in diesem Jahr die Energiesteuersätze angehoben. Bei Biodiesel steigt die Energiesteuer um 7,1 Cent auf nun 13,4 Cent pro Liter. Bioethanol wird ab 2008 mit 8,15 Cent pro Liter versteuert. Den normalen Kraftstoffen müssen Biokraftstoffe beigemischt werden, die dann wie normale Kraftstoffe versteuert werden. Bei Biodiesel sind das 47,04 Cent pro Liter, bei Bioethanol 65,45 Cent pro Liter.

Etwas ehrenhafter wirkt da schon die neue Regelung für das Ehrenamt. Wer für seine ehrenamtliche Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung bekommt, erhält diese steuerfrei, wenn dadurch Aufwendungen erstattet werden, die als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzbar wären.

Zahlungen für Verdienstausfall oder Zeitverlust sind hingegen immer steuerpflichtig (Paragraf 3 Nummer 12 Satz 2 EStG). Dabei werden Pauschalregelungen angewandt, in denen die Freibeträge rückwirkend zum 1. Januar 2007 angehoben wurden. Wurden Aufwandsentschädigung und Anspruchsberechtigter gesetzlich beziehungsweise durch Rechtsverordnung bestimmt, bleibt die Entschädigung steuerfrei. Bei einer ehrenamtlichen Tätigkeit bleibt ein Drittel, mindestens 175 Euro monatlich, steuerfrei. Bei einer hauptamtlichen Tätigkeit bleibt der gesamte Betrag steuerfrei. Und in allen anderen Fällen bleiben die Aufwandsentschädigungen bis 175 Euro im Monat steuerfrei.

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