Hamburg - Die Stellungnahme des Bundesfinanzministeriums (BMF) gegenüber manager-magazin.de klingt kryptisch. Sie enthält jedoch steuerpolitischen Sprengstoff. Und für tausende Filmfondsanleger bedeutet sie schlichtweg den Verlust bereits sicher geglaubter Rendite.
"Nach einem Beschluss der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder kommt es aufgrund der Anwendung der allgemeinen höchstrichterlich bestätigten Grundsätze zum wirtschaftlichen Eigentum bei Medienfonds mit sog. Defeasance-Struktur (= leasingähnliche Gestaltung) zur Zurechnung des Wirtschaftsguts zum Lizenznehmer", schreibt BMF-Pressesprecher Oliver Heyder-Rentsch.
Nach den Grundsätzen zur periodengerechten Gewinnrealisierung müssten diese Fonds daher auch den Anspruch auf die (Mindest-)Schlusszahlung pro rata temporis über den Zeitraum des Lizenzvertrags gewinnerhöhend aktivieren.
"Aufgrund dieser Beschlüsse sind den Anlegern solcher Fonds nicht (mehr) die bislang versprochenen Verluste, sondern erhebliche geringere Verluste zuzurechnen", so Heyder-Rentsch weiter. Der prognostizierte Steuerstundungseffekt werde also nicht im geplanten Umfang eintreten.
Was Heyder-Rentsch beschreibt, trifft die Anleger so genannter leasingähnlicher Medienfonds hart. Für sie kommt es nach Angaben des Fondsanalysten Stefan Loipfinger vom Branchendienst Fondstelegramm.de dadurch zum "steuerlichen Supergau".
Was ist passiert? Die jahrelang vertriebenen leasingähnlichen Medienfonds wiesen nicht nur die bei Filmfonds üblichen hohen anfänglichen Steuervorteile auf, die daraus resultieren, dass Filmproduktionskosten unter bestimmten Voraussetzungen sofort als Betriebsausgaben abgeschrieben werden müssen. Sie sehen darüber hinaus auch eine von vornherein fest vereinbarte Schlusszahlung an die Anleger vor, die unter anderem die Verkaufserlöse aus den Filmrechten enthält.
Um diese Schlusszahlung geht es jetzt. Die Finanzverwaltung stand vor der Frage, ob die Zahlung entsprechend dem tatsächlichen Geldfluss erst am Ende der Laufzeit steuerlich wirksam wird, oder ob der Betrag anteilig auf die gesamte Laufzeit des Fonds zu verteilen ist. Die Einkommensteuerreferenten entschieden sich für letzteres.
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