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08.03.2007
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Abgeltungsteuer

Keine Regel ohne Ausnahme

Von Hartmut Fischer

3. Teil: Wann die Kapitalertragsteuer nicht erhoben wird

Wann die Kapitalertragsteuer nicht erhoben wird

Die Kapitalertragssteuer wird in einigen Fällen nicht erhoben. Haben Sie beispielsweise ein Konto bei einer Bank im Ausland, fällt keine Kapitalertragsteuer an. Dies gilt auch für deutsche Filialen im Ausland aber nicht für deutsche Zweigstellen ausländischer Banken. Ebenso sind Zinszahlungen für ein Darlehen, das Sie einem Unternehmen oder einer Privatperson gewährt haben, von der Kapitalertragsteuer befreit.

mm.de

"Auf das Bankgeheimnis nicht verlassen": Hartmut Fischer ist Chefredakteur des Online- Portals steuer-sparbuch.de. Bei manager- magazin.de veröffentlicht er regelmäßig Kommentare und Analysen zu aktuellen Steuerthemen
Der Freistellungsbetrag von maximal 801 Euro (Single) beziehungsweise 1602 Euro (Paare) bleibt erhalten und wird weiter per Freistellungsauftrag oder Nichtveranlagungsbescheinigung geltend gemacht.

Kapitalerträge von Kindern

Insbesondere bei Kapitalerträgen von Kindern bietet sich jedoch eine andere, lukrativere Lösung an: die Nichtveranlagungsbescheinigung. Sie wird ausgestellt wenn der Empfänger

• seinen Wohnsitz in Deutschland hat und

• eine Einkommensteuerveranlagung nicht zu erwarten ist.

Während beim Freistellungsauftrag die befreiende Wirkung begrenzt ist, werden bei einer Nichtveranlagungsbescheinigung alle Kapitalerträge ohne Steuerabzug ausgezahlt. Übersteigen diese Erträge jedoch 8501 Euro (Single) beziehungsweise 17.003 Euro (Paare), ist eine Einkommensteuererklärung abzugeben und die Nichtveranlagungsbescheinigung an das Finanzamt zurückzugeben.

Wann das alte Recht weiter gilt

Die Neuregelungen sollen grundsätzlich für alle Kapitalerträge gelten, die ab dem 1. Januar 2009 realisiert werden.

Soweit Rechte beziehungsweise Papiere vor dem 1. Januar 2009 erworben wurden, wird weiter das alte Recht angewandt. Dabei sind jedoch folgende Besonderheiten zu beachten:

• Bei Aktienverkäufen gilt das alte Recht, die Dividendenzahlungen werden jedoch ab 1. Januar 2009 nach dem neuen Recht behandelt.

• Bei Erträgen aus Investmentanteilen, die aus Geschäftsjahren vor dem 1. Januar 2009 stammen, wird die Abgeltungssteuer auch nicht angewandt, wenn die Erträge erst nach dem 1. Januar 2009 realisiert werden.

• Verluste, die bei privaten Veräußerungsgeschäften vor dem 1. Januar 2009 entstanden sind, können bis zum 31. Dezember 2013 sowohl mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften als auch mit Veräußerungsgewinnen aus Kapitalanlagen verrechnet werden.

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