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08.03.2007
 

Abgeltungsteuer

Keine Regel ohne Ausnahme

Von Hartmut Fischer

Zunächst hört sich alles ganz logisch und vernünftig an. Die Besteuerung von Kapitalerträgen ist in Deutschland unübersichtlich. Deshalb soll ein neues Gesetz eine einheitliche Regelung bringen. Mit der sogenannten Abgeltungsteuer wird die Sache aber nicht einfacher.

Nach den vorliegenden Plänen wird die Besteuerung von Kapitalerträgen in Deutschland grundlegend vereinfacht. Ab dem 1. Januar 2009 gilt eine einheitliche Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer) von 25 Prozent. Es macht Sinn, sich die bestehenden Regeln noch einmal vor Augen zu führen, die dann wegfallen sollen.

Manchmal zum Verzweifeln: Das deutsche Steuerrecht ist kompliziert. Die pauschale Abgeltungsteuer soll es in Teilen vereinfachen
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Manchmal zum Verzweifeln: Das deutsche Steuerrecht ist kompliziert. Die pauschale Abgeltungsteuer soll es in Teilen vereinfachen

• Zertifikate: Bei zugesagter Entgeltzahlung ohne Kapitalrückzahlung ist der Kapitalertrag steuerpflichtig. Bei Veräußerung handelt es sich um eine Finanzinnovation, auf die das Halbeinkünfteverfahren nicht angewandt wird.

Bei garantierter Kapitalrückzahlung ohne Entgeltzahlung handelt es sich um voll steuerpflichtige Finanzinnovationen. Ist weder eine Kapital- noch Entgeltzahlung garantiert, entsteht kein steuerpflichtiger Kapitalertrag. Die Veräußerung ist nach 12 Monaten ebenfalls steuerfrei.

• Veräußerungsgewinne aus Schuldverschreibungen: Sie sind sonstige Einkünfte zu versteuern, wenn sie innerhalb der Spekulationsfrist (12 Monate) verkauft werden oder es sich um Finanzinnovationen handelt. Bei Finanzinnovationen entsteht grundsätzlich die volle Steuerpflicht.

• Veräußerungsgewinne aus Genusscheinen und Gewinnobligationen: Sie sind steuerfrei wenn die Spekulationsfrist von 12 Monaten eingehalten wird, ansonsten sind diese Gewinne voll steuerpflichtig.

• Veräußerungsgewinne aus Aktien und anderen Beteiligungen: Bei Verkauf innerhalb der Spekulationspflicht nach dem Halbeinkünfteverfahren zu 50 Prozent steuerpflichtig, danach steuerfrei.

• Veräußerungs- oder Rückgabegewinne aus Investmentanteilen: Innerhalb der Spekulationsfrist voll zu versteuern (kein Halbeinkünfteverfahren). Nach Ablauf der Frist ist der Wertzuwachs steuerfrei. Die Differenz zwischen dem Rücknahmepreis und der Vergütung für anteilige Erträge von der letzten Ausschüttung beziehungsweise des laufenden Geschäftsjahres bis zum Verkauf ist als Zwischengewinn voll zu versteuern.

• Erträge aus Investmentanteilen: Sie sind nach Ablauf der Spekulationsfrist steuerfrei.

• Dividenden aus Aktien und anderen Beteiligungen: Nach dem Halbeinkünfteverfahren zu 50 Prozent steuerpflichtig.

• Lebensversicherungen: Erträge aus Verträgen, die vor 2005 abgeschlossen wurden, sind nach 12 Jahren grundsätzlich steuerfrei. Bei Verträgen ab 2005 ist bei Erlebensfall oder Rückkauf die Differenz zwischen Leistung und Einzahlung voll zu versteuern.

• Optionsprämien aus Stillhaltergeschäften: Sie sind als "Einnahmen aus Leistungen" als sonstige Einkünfte zu versteuern.

• Termingeschäfte: Erträge aus diesen Geschäften sind als sonstige Einkünfte steuerpflichtig, wenn zwischen Erwerb und Abgabe nicht mindestens 12 Monate liegen.

• Finanzinnovationen in Fremdwährungen: Der Erlös wird abzüglich des Verkaufspreises in der Fremdwährung berechnet. Diese Differenz wird in Euro umgerechnet und dann versteuert.

• Andere Kapitalanlagen in Fremdwährungen: Nach Ablauf der Spekulationsfrist steuerfrei. Innerhalb der Spekulationsfrist werden Erlös und Verkaufspreis zunächst zum am Tag des Einkaufes beziehungsweise Verkaufes gültigen Kurs umgerechnet und dann voneinander abgezogen. Die so ermittelte Differenz ist zu versteuern.

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