Von Hartmut Fischer
Alte und neue Regeln
Seit dem 1. Januar 2005 gilt das Steuerprivileg für Kapitallebensversicherungen - also der Sonderausgabenabzug und die Steuerfreiheit der Erträge bei längerer Laufzeit - nicht mehr. Verträge, die vor diesem Stichtag abgeschlossen wurden bleiben davon unberührt. Die neuen Verträge müssen zur Hälfte versteuert werden (Halbeinkünfteverfahren), wenn der Vertrag länger als zwölf Jahre läuft und die Auszahlung erst nach der Vollendung des 60. Lebensjahres erfolgt. In allen anderen Fällen muss eine neue Versicherung komplett versteuert werden.
Um den beschriebenen Problemen zu entgehen gibt es nur wenige Möglichkeiten. Die beste Lösung wäre es, auf eine Kreditabsicherung per Lebensversicherung zu verzichten. Da dies aber in manchen Fällen nicht möglich sein dürfte, sollte man mit seiner Bank sprechen und versuchen, getrennte Kredite für die einzelnen Maßnahmen aufzunehmen und nur die steuerunschädlichen Teile (die eindeutig der privaten Nutzung zuzuordnen sind) über die Lebensversicherung abzuwickeln.
Eine Chance besteht ebenfalls, wenn man dem Finanzamt klar machen kann, dass die Instandhaltungskosten zu den Herstellungskosten gehören. Dies macht aber nur dann Sinn, wenn damit ein so genannter anschaffungsnaher Aufwand nachgewiesen werden kann. Seit 2004 gilt hier die Regelung, dass Aufwendungen für die Instandsetzung und Modernisierung eines Wohngebäudes als nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusehen sind, wenn sie innerhalb von drei Jahren nach dem Erwerb anfallen und mehr als 15 Prozent des Kaufpreises ausmachen.
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