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25.01.2005
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Versicherungen

Schlechte Sicherheit

Von Hartmut Fischer

Viele Bankkunden nutzen ihre Lebensversicherung als Sicherheit für einen Kredit. Doch wer seine Police eilig noch 2004 abgeschlossen hat, um das damit verbundene Steuerprivileg zu retten, muss aufpassen. Als Kreditabsicherung eingesetzt, könnten die Erträge ihre Steuerfreiheit verlieren.

Hintergrund ist ein Urteil des Bundesfinanzhofs. Das Gericht hat seine Entscheidung in folgenden Leitsätzen zusammengefasst:

  Eigenheim:  Die Besicherung des Darlehens mit einer Lebensversicherung birgt Risiken
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DPA

Eigenheim: Die Besicherung des Darlehens mit einer Lebensversicherung birgt Risiken

"Bei einem Gesamtdarlehen, das zur Finanzierung von Baumaßnahmen an einem teils zu eigenen Wohnzwecken genutzten und im übrigen vermieteten Gebäude aufgenommen wird, und zu dessen Sicherung/Tilgung die Ansprüche aus einer Kapitallebensversicherung verpfändet werden, infiziert die Verwendung eines Teils des Darlehens für steuerschädliche Zwecke das Gesamtdarlehen. Die Zinsen aus der Lebensversicherung sind daher in vollem Umfang nach Paragraf 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG steuerpflichtig".

Der Fall

In dem Urteil (Aktenzeichen VIII R 48/02 vom 13. Juli 2004) ging es um ein Darlehen, das ein Immobilieneigentümer aufgenommen hatte, um sein durch einen Brand beschädigtes Haus um- und auszubauen. Er benötigte ein Darlehen in Höhe von 300.000 Mark. Das Darlehen hatte er mit einer Lebensversicherung abgesichert.

Nach dem Ende der Baumaßnahmen nutzte der Eigentümer das Objekt teilweise selbst, die übrige Fläche vermietete er an seine Tochter und an eine Firma. Damit war die Gebäudenutzung teilweise steuerunschädlich (eigene Nutzung) und teilweise steuerschädlich (Vermietung an die Tochter und die Firma).

Keine Regel ohne Ausnahme

Die Absicherung eines Darlehens mit Hilfe einer Lebensversicherung ist immer dann steuerschädlich, wenn die Zinsen des Darlehens als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung angesetzt werden. Eine Ausnahme gibt es nur für Finanzierungen, die zur Anschaffung oder Herstellung einer Immobilie genutzt wird.

Dies war hier jedoch nicht der Fall. Das Darlehen war zumindest teilweise für so genannte "Erhaltungsaufwendungen" - also Umbaumaßnahmen - genutzt worden. Dies stellt eine Finanzierung der laufenden Werbungskosten dar. Wenn auch nur ein Teil des Darlehens für diese Maßnahmen verwendet wurde, betrifft die Steuerschädlichkeit dennoch die gesamte Summe, entschieden die Finanzbehörden. Man spricht hier von einer "Infizierung der gesamten Summe". Dies hatte zur Folge, dass das Finanzamt die Zinsen aus der Versicherung komplett versteuerte.

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