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20.07.2004
 

Die Steuer-Kolumne

Lernen spart Steuern

Von Hartmut Fischer

3. Teil: Betrieblicher Kurs, private Anreise

Betrieblicher Kurs, private Anreise

Auf die Absetzbarkeit müssen Sie jeden Kostenposten einzeln prüfen. So kann ein Seminar zu hundert Prozent betrieblich veranlasst sein, während die Reise zum Seminar-Ort (mit dem Besuch eines Freundes verbunden) teilweise privater Natur ist und dann nicht abgesetzt werden kann. Zu unterscheiden sind:

  Lernen fürs Leben oder für den Betrieb?    Die Finanzämter trennen bei Fortbildungskosten scharf
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Lernen fürs Leben oder für den Betrieb?
Die Finanzämter trennen bei Fortbildungskosten scharf

  1. Reine Seminargebühren wie Teilnahme-, Prüfungs- und Kursgebühren;
  2. Kosten für An- und Abreise;
  3. Kosten für Unterbringung und Verpflegung am Seminarort;
  4. Kosten für Arbeitsmittel;
  5. sowie sonstige direkt mit dem Seminar in Verbindung stehende Kosten wie etwa die Teilnahme an Gruppenarbeiten oder Praktikumskosten.
Die Kosten sind vom Grundsatz her unbegrenzt absetzbar. Allerdings schreibt der Gesetzgeber vor, dass Kosten nicht anerkannt werden, "soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind".

Wann Sprachkurse doch absetzbar sind

Sprachkurse sind grundsätzlich allgemeinbildende Maßnahmen und daher nicht als Betriebsausgaben absetzbar. Doch die Rechtsprechung hat hier inzwischen eine Brücke geschlagen.

Danach sind die Kosten dann anzuerkennen, wenn die Sprachkenntnisse unternehmerisch benötigt werden. Dies gilt auch für Seminare in anderen EU-Mitgliedsländern. Sie sollten die Rechnung mit einem aussagefähigen Vermerk versehen, aus dem hervorgeht, dass dieser Kurs betriebliche Bedeutung hat.

Gut Ding will Namen haben

Wie bereits erläutert, muss die Veranstaltung, die besucht wird, betrieblich veranlasst sein. Diese betriebliche Veranlassung sollte bereits eindeutig aus dem Namen des Seminars erkennbar sein. Grundsätzlich gilt: Je detaillierter der Titel, umso besser ist dies für sie. "Gewusst wie" wird beim Finanzamt Probleme bereiten, "Know-how für den perfekten Außendienstler" hingegen ohne Rückfragen anerkannt werden.

In der Praxis hat es sich bewährt, die Schulungsunterlagen des besuchten Seminars aufzubewahren um sie im Zweifelsfall als Beweis der betrieblichen Veranlassung vorzulegen.

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