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20.07.2004
 

Die Steuer-Kolumne

Lernen spart Steuern

Von Hartmut Fischer

2. Teil: Wie Mitarbeiter Seminarkosten absetzen

Wie ein Mitarbeiter Seminarkosten absetzen kann

Aus- und Fortbildungsmaßnahmen werden vom Finanzamt ihrer Art nach unterschiedlich bewertet. Nach § 10 des Einkommensteuergesetzes (EStG) werden die Sonderausgaben aufgeführt.

In dem Paragrafen heißt es über Sonderausgaben, sie seien "Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder seine Weiterbildung in einem nicht ausgeübten Beruf bis zu 920 Euro im Kalenderjahr. Dieser Betrag erhöht sich auf 1227 Euro, wenn der Steuerpflichtige wegen der Ausbildung oder Weiterbildung außerhalb des Orts untergebracht ist, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält."

Dies, so der Gesetzestext weiter, gilt entsprechend, "wenn dem Steuerpflichtigen Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder Weiterbildung seines Ehegatten erwachsen und die Ehegatten die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 erfüllen; in diesem Fall können die Beträge von 920 Euro und 1.227 Euro für den in der Berufsausbildung oder Weiterbildung befindlichen Ehegatten insgesamt nur einmal abgezogen werden. Zu den Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder Weiterbildung gehören nicht Aufwendungen für den Lebensunterhalt, es sei denn, dass es sich um Mehraufwendungen handelt, die durch eine auswärtige Unterbringung im Sinne des Satzes 2 entstehen."

Wenn die Fortbildung vom Unternehmen bezahlt wird.

In den meisten Fällen werden die Kosten für eine Fortbildung vom Unternehmen getragen. Hier gilt der Grundsatz, dass alle Kosten, die ausschließlich betrieblich begründet sind, als Betriebsausgaben absetzbar sind.

Dies bedeutet, dass Fortbildungsmaßnahmen dann als Betriebsausgaben absetzbar sind, wenn zu erwarten ist, dass das Unternehmen dadurch höhere oder zusätzliche Einkünfte erzielt. Dies bedeutet nicht, dass es nur um reine Verkaufsschulungen geht. Ein besserer Hotlineservice kann für ein Softwareunternehmen ein Verkaufsargument sein, so dass die Schulung der Mitarbeiter den Abverkauf positiv beeinflusst.

Gleichzeitig darf die Maßnahme nicht die private Lebensführung der Unternehmer betreffen. So dürfte es problematisch werden, wenn Sie ein Meditationsseminar besuchen (obwohl ein Chef, der ruhig Blut bewahrt, natürlich auch für das Unternehmen positiv ist). Selbst wenn nur ein Teil der Maßnahme nicht unternehmensadäquat ist, sondern der privaten Lebensführung zugeordnet wird, sind die gesamten Kosten nicht mehr als Betriebsausgaben absetzbar.

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