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20.07.2004
 

Die Steuer-Kolumne

Lernen spart Steuern

Von Hartmut Fischer

Wer dazulernt wird nicht nur schlauer, er kann obendrein einen Teil seiner Fortbildungskosten von der Steuer absetzen. Das gilt nicht nur für die Unternehmen, die zur Fortbildung schicken, sondern in vielen Fällen auch für deren büffelnde Arbeitnehmer.

In einer sich rasch wandelnden Arbeitswelt ist permanentes Lernen notwendig. Entsprechend häufig werden Seminare von Mitarbeitern und Geschäftsinhabern besucht.

  Steuerexperte Hartmut Fischer
mm.de

Steuerexperte Hartmut Fischer

Die Kosten hierfür sind steuerlich absetzbar. Dabei müssen aber einige Regeln beachtet werden. Die wichtigsten werden hier zusammengefasst.

Fortbildungsmaßnahmen für Mitarbeiter sind notwendig - aber auch sehr teuer. Es stellt sich die Frage, ob man Rückforderungen an einen Mitarbeiter richten kann, wenn dieser kurze Zeit nach der Fortbildungsmaßnahme das Unternehmen verlässt.

Wann Rückforderungen vom Arbeitnehmer möglich sind

Grundsätzlich kann zwischen Arbeitgeber und -nehmer eine entsprechende Vereinbarung getroffen werden, die aber sehr engen juristischen Bedingungen unterliegt. Dabei gilt es auf folgende Punkte zu achten:

  1. Eventuelle Rückforderungen müssen vorher schriftlich vereinbart werden. Dies kann im Rahmen des Arbeitsvertrages geschehen. Besser ist es jedoch, vor jeder Maßnahme eine eindeutige Übereinkunft abzuschließen.
  2. Rückforderungen sind nur zulässig, wenn es sich bei den Ausbildungskosten um Kosten für vermittelte Spezialkenntnisse handelt, die im Falle eines Firmenwechsels die Gehaltsaussichten des Mitarbeiters nachhaltig steigern.
  3. Kosten für Einschulungsmaßnahmen können nicht zurückgefordert werden. Dazu gehören auch Kosten für Schulungsmaßnahmen, die notwendig werden, um den Mitarbeiter mit den Eigenheiten eines Unternehmens vertraut zu machen.
  4. Die Rückzahlungsverpflichtung muss zeitlich klar fixiert werden, wobei sich Zeiträume zwischen drei und fünf Jahren in der Praxis bewährt haben. Der Rückzahlungsbetrag verringert sich pro Jahr um einen Prozentsatz, so dass am Ende der Frist keine Verpflichtungen mehr bestehen.
  5. Eine Rückforderung seitens des Arbeitgebers ist nur zulässig, wenn der Mitarbeiter kündigt oder ein unberechtigter vorzeitiger Austritt aus dem Arbeitsverhältnis erfolgt.
  6. Die Rückzahlungssumme ermittelt sich aus der Zusammenstellung der folgenden Kosten: Seminargebühren, Reisekosten, Aufenthalts- und Unterbringungskosten, sowie Gehaltskosten, wenn die Ausbildung während der Arbeitszeit stattfindet.

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