Von Hartmut Fischer
Die korrekte Restaurantrechnung
Sorgen Sie dafür, dass Sie eine maschinell erstellte Rechnung erhalten. Diese ist Vorschrift. Die Rechnung muss die folgenden Bedingungen erfüllen:
Die meisten Restaurantrechnungen bieten die Möglichkeit, diese Daten auf der Rückseite einzutragen. Sie können aber auch ein Blatt mit der Rechnung fest verbinden. Eine Büroklammer reicht dazu nicht aus: Sie müssen schon zum Klebestreifen oder zum Tacker greifen.
Was ist mit der Vorsteuer?
Wie bereits geschildert, können Sie von einer solchen Rechnung 70 Prozent des Nettobetrags geltend machen. Die restlichen 30 Prozent müssen Sie selbst finanzieren.
Entsprechend wurden in der Vergangenheit bei den Betriebsausgaben auch nur 70 Prozent als Vorsteuer anerkannt und angesetzt. Doch diese Regelung wurde vom Finanzgericht München mit Beschluss vom 25. Januar 2003 (14 V 3486/02) aufgehoben, da sie gegen EU-Recht verstößt.
Nach den EU-Richtlinien dürfen die Mitgliedstaaten nämlich die Vorsteuerausschlüsse beibehalten, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Richtlinie (1. Januar 1979) in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehen waren. Weitere Einschränkungen des Vorsteuerabzugs, abgesehen von denjenigen, die in der 6. EU-Richtlinie selbst vorgesehen sind, sind nicht zulässig.
Sie können also die kompletten Steuersätze als Vorsteuer geltend machen. Weisen Sie jedoch das Finanzamt unter Bezugnahme auf das oben genannte Urteil darauf hin, dass Sie den vollen Steuersatz in Anrechnung bringen.
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