Die Steuer-Kolumne
Nach der Arbeit das Vergnügen
Von Hartmut Fischer
Wer seinen Heim-PC auch beruflich nutzt, kann das Gerät steuerlich absetzen. Zwar sträubte sich in der Vergangenheit das Finanzamt häufig, mittlerweile hat der Bundesfinanzhof jedoch für klare Verhältnisse gesorgt.
Der PC gehört heute zur Ausstattung der meisten Haushalte. Da das Gerät in vielen Fällen sowohl für private als auch für dienstliche Zwecke genutzt wurde, kam es immer wieder zu Streitereien mit den Finanzämtern, ob das Gerät steuerlich absetzbar ist oder nicht. Der Bundesfinanzhof hat hierzu ein interessantes Urteil gefällt.
Die Kernaussagen des Urteils lauten:
- Ein privat angeschaffter und in der privaten Wohnung aufgestellter PC kann ein Arbeitsmittel sein. Eine private Mitbenutzung ist unschädlich, soweit sie einen Nutzungsanteil von etwa 10 Prozent nicht übersteigt
- Die Kosten eines gemischt genutzten PC sind aufzuteilen
- Die Peripherie-Geräte einer PC-Anlage sind regelmäßig keine geringwertigen Wirtschaftsgüter
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Steuerexperte Hartmut Fischer
In der Urteilsbegründung bestreitet das Gericht die Annahme der Finanzbehörde, dass bei einem in privaten Räumen aufgestellten PC grundsätzlich von einer rein privaten Nutzung auszugehen sei. Der Bundesfinanzhof vertritt hier die These, dass es sich bei einem PC um Werbungskosten handelt, wenn ein objektiver Zusammenhang zwischen dem angeschafften PC und dem Beruf des Inhabers besteht und das Gerät tatsächlich für berufliche Zwecke genutzt wird.
Für das Gericht war also nicht die theoretische Möglichkeit entscheidend, dass der PC privat genutzt wird, sondern die tatsächliche Verwendung.
Privat ist erlaubt - aber nur in Maßen
Dabei kann der PC durchaus auch privat genutzt werden. Der Anteil der privaten Nutzung darf jedoch 10 Prozent der Gesamtauslastung nicht überschreiten. Daraus lassen sich zwei Rückschlüsse ziehen:
- Personen, die einen Beruf ausüben, in dem der Einsatz eines PCs zwingend notwendig ist, können die Kosten hierfür steuerlich geltend machen, wenn sie nachweisen, dass der Rechner zu mindestens 90 Prozent für berufliche Zwecke genutzt wird
- Rechner, die in betrieblichen Räumen stehen, sind grundsätzlich als Arbeitsmittel anzusehen. Werden diese zu 10 Prozent oder weniger privat genutzt, wirkt sich dies steuerlich nicht aus. Die Einnahmen müssen also nicht um den privaten Nutzungsanteil erhöht werden
Das vorinstanzliche Gericht hatte ausgeführt, dass bei einem privat installierten Rechner von einem beruflichen Nutzungsanteil von circa 35 Prozent auszugehen sei. Dieser Wert war vom Gericht geschätzt worden.
Der Bundesfinanzhof fühlte sich hieran nicht gebunden, da diese Schätzung nach seiner Meinung auf unzutreffenden Voraussetzungen beruhe, da es einen allgemeinen Erfahrungssatz als Basis der Schätzung nicht gebe.