Von Justus Fischer-Zernin und Alexander Busse
Mit dieser Feststellung hat der Europäische Gerichtshof das Ende für die bisherigen Regelungen zur so genannten "Wegzugsbesteuerung" in Europa eingeläutet.
Bislang löst ein Wohnsitzwechsel in andere Länder bei Personen, die wesentlich an GmbHs oder AGs beteiligt sind, eine Sondersteuer aus. Wandert jemand aus, der Anteile mit einer Quote von 1 Prozent oder mehr an deutschen GmbHs oder AGs hat, wird auf den Wert seiner Anteile abzüglich der ursprünglich dafür gezahlten Kosten Steuer fällig, wenn er hier zuvor zehn Jahre oder länger als Ansässiger einkommensteuerpflichtig war. Die Hälfte dieses "Gewinns" unterliegt der deutschen Einkommensteuer (Halbeinkünfteverfahren) und zwar ohne dass die Beteiligungen verkauft werden.
Grund für diese Regelung aus dem Jahre 1972 war, dass einige vermögende deutsche Unternehmer ins Ausland abgewandert waren und anschließend ihre Beteiligungen an deutschen GmbHs oder AGs Gewinn bringend verkaufen konnten. Im Ausland gab es dafür Steuerbegünstigungen, manchmal fallen überhaupt keine Steuern an; unter Doppelbesteuerungsabkommen sind solche Gewinne von im Ausland Ansässigen in Deutschland meist steuerbefreit. Der damals spektakulärste Fall betraf einen bekannten Warenhausmillionär. Unsere Wegzugsbesteuerung wird deshalb auch "Lex Horten" genannt.
Es trifft nicht nur Herrn Horten
Seit Einführung dieses Gesetzes trifft es jeden, egal ob es beim Auswandern um Steuern, Wetter, Karriere, Küche oder eine Mischung von all dem geht; es spielt auch keine Rolle, ob der Wegzügler im Ausland anschließend seine deutsche Beteiligungen verkauft.
Ursprünglich galt das Gesetz nur für Personen, die mit mehr als 25 Prozent an hiesigen Gesellschaften beteiligt waren, 1999 fiel die Quote dann auf zehn Prozent und im Jahr 2001 auf 1 Prozent; der übliche Gang der Dinge bei der latenten Schlupfloch-Paranoia der hiesigen Steuergesetzgeber. Besonders wer nicht aus steuerlichen Gründen abgewandert ist und hier brav seine Wegzugssteuer bezahlt hat, sieht sich später mit einem neuen Steuerproblem konfrontiert, wenn die deutschen Beteiligungen tatsächlich verkauft werden sollen. Dabei entstehende Gewinne sind meist im neuen Heimatland steuerpflichtig, und zwar auf Basis des Unterschieds zwischen ursprünglichen Anschaffungskosten und Veräußerungspreis.
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